laufende Gleichstellungsverfahren (Allgemeines)
Hallo heinz,
dieses war hier aber nicht die Frage. Es ging hier ja darum ob im lfd Verfahren diese Antragsteller schon auf Pflichtplätze oder Quote gezähöt werden. Dem ist nicht so.
Wird dem Antrag stattgegeben, was ja nicht immer so ist, dann zählt er aber rückwirkend mit. Doch es bedarf dann der Tatsache, dass dem Antrag stattgegeben wird. Also eine Gleichstellung erfolgt.
Betreffend der hier nichtgestellte Frage, des besonderen Kündigungsschutzes treffen Heinz Aussagen zu.
Hier die entscheidende Aussage aus einer BAG Entscheidung.
Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 -
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 Sa 502/05 -