Bewerbungsunterlagen (Allgemeines)
Hallo,
ergänzend zu den gemachten Aussagen folgendes.
Die SchwbV hat KEINEN Anspruch auf Überlassung der Unterlagen. Denn § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
3 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Also, AG muss nicht überlassen. Somit kann es auch für die SchwbV kein Pflicht der Aufbewahrung geben. Im Gegenteil, aus dem Gesetzestext geht vielmehr hervor, dass der AG sollte er Unterlagen, entgegen dem Gesetz überlassen, er diese dann eigentlich nach Abschluss der Maßnahme wieder zurückfordern müsste. Denn er ist hier gem. Datenschutzgesetz für die entsprechende sicher Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verantwortlich.
Eine Überlassung widerspricht sogar der im Datenschutz als vorrangig angesprochene "Datensparsamkeit".