Beurteilung der Tätigkeit des Schwerbehindertenvertreters (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 08.09.2005, 11:12 (vor 6822 Tagen) @ Frank Gaerke

Hallo Frank,

die Tätigkeit der SchwbV unterliegt keiner dienstlichen/dienstrechtlichen Beurteilung. Eine Beurteilung "erfolgt" ausschließlich durch die Wähler bei der Wahl, der Stimmabgabe.

Der Beamte darf nun aber auf Grund seiner Mandatstätigkeit auch nicht benachteiligt werden.

Der Regelbeurteilung wird ja auch u.a. zur Beförderung herangezogen. Daher muss man hier nach einer Ersatzlösung suchen.

Bei der Deutschen Bundespost hatte man früher für freigestellte PR/SchwbV daher eine Vergleichspersonenregelung (3 Vergleichspersonen).

Die 1. Vgl-Person war immer die Kraft welche die bisherigen Tätigkeiten der/des Betroffenen übernommen/weitergeführt hat. Dann wurden in Absprache noch weiter 2 Vgl-Personen ausgewählt welche eine vergleichbare Historik/ Entwicklung hatten.

Die 1. Vgl-Person bzw. deren Entwicklung wurde in der Regel immer 1:1 auf den freigestellten Mandatsträger übertragen. Ansonsten 2:1. Abweichungen konnten möglich sein, sofern der Mandatsträger die Entwicklung „in echt“ nicht hätte erlangen können.


PS: Wi wird mit freigestellten PR verfahren> Hier ist dieses analog auch auf SchwbV anzuwenden.


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