Urlaubsregelung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand NRW (Zusatzurlaub)

Heinz SBV, NRW, Wednesday, 15.08.2012, 08:29 (vor 4296 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» ja, dann lese einmal bei dem Link.

habe ich gemacht;

» Grundsätzlich gilt: „Der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahresurlaubs". Dieser Kernsatz scheint auch so im Beamtenrecht zu gelten.

Die beamtenrechtliche Regelung des § 18 (3) "Freistellungs- und Urlausbverordnung NRW - FrUrlV NRW in NRW"!sieht folgendes vor:
Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub (so steht es in der Urlaubsverordnung NRW).

Bei einer Versetzung in den Ruhestand erfolgt eine Zwölftelung des Jahresurlaubs. Da der Zusatzurlaub das Schicksal des Jahresurlaubs teilt, wird auch dieser bei einer Versetzung in den Ruhestand gezwölftelt.

Das Ausscheiden als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX (ab Vollendung des 60. Lebensjahres) ist eine Versetzung und nicht ein Eintritt in den Ruhestand. Ein kleiner aber feiner Unterschied mit gravierenden Folgen.

Dies ist ja so gesehen auch keine Sonderregelung, sondern die Gleichschaltung mit dem Jahresurlaub; da der Zusatzurlaub ja das Schicksal des Jahresurlaubs teilt.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV


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