Hemmung Stufenaufstieg TVöD w/behinderungsbedingter Leistungsmängel (Allgemeines)
Hallo Heinz,
zum einen, dass Thema wird in der Kommentierumng grundsätzlich behandelt. Halt nicht auf den TVöD bezogen.
Es gib im TVöD auch Protokollerklärungen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Diese betrifft zwar nun nicht diese Frage, also Leistungsminderungen auf Grund einer Behinderung. Doch man sollte dieses Thema einmal mit der Gewerkschaft besprechen.
Weiter, wäre erst einmal die Frage zu klären, sind hier die Rechte/Themen des § 81 Abs. 4 SGB IX beachtet> Also Arbeit und Arbeitsplatz behindertengerecht>
Weiter muss man hier dann auch die Kommentierung zum § 81 Abs. 2 SGB IX beachten.
Also die Unterpunkte:
Verbotene Benachteiligungen wegen der Schwerbehinderung
Zulässige unterschiedliche Behandlung
Fazit: Grundsätzlich müssen auch Schwerbehinderte die Leistungen erbringen, nur können diese auf Grund der Behinderung von der der Nichtbehinderten abweichen.
PS: Es ist immer sinnvoll, dass man als SchwbV auch einmal einen TV durchließt und prüfen, sind die Belange der Schwerbehinderten entsprechend beachtet. Wenn man denkt nein, sollte man auf die Gewerkschaft und dort auf die für Schwerbehinderte/SchwbV zuständigen SB zugehen.