Guten Morgen (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 07.09.2012, 08:41 (vor 5159 Tagen) @ Shadow

Hallo Shadowlinchen,

wenn bekannt ist, dass man seinen Arbeitsvertrag aus welchen Gründen auch immer nicht vollumfänglich erfüllen kann und dieses nicht offenbart, kann der AG ggf den Arbeitsvertrag (ArbV) wegen Täuschung anfechten.

Man darf ja die Frage nach Schwerbehinderung "belügen". Doch wenn der AG die Frage stell, gibt es gesundheitliche oder sonstige Gründe welche hier gegen eine Beschäftigung sprechen oder dass der ArbV nicht vollumfänglich erfüllt werden kann, so muss man diese Wahrheitsgemäß beantworten. Denn sonst kann der AG den ArbV wegen Täuschung anfechten.

Die Schwerbehinderung muss man offenbaren, wenn sich aus Gründen der Schwerbehinderung man für sich selbst oder für andere eine Gefährdung ergibt, zB Schwerbehinderung wegen Verlust des Gleichgewichtsorgans und Beschäftigung im Hochbau.

Fazit: Bei einem Vertrag gehen bei oder alle Vertragspartner Verpflichtungen ein. Wer bei Vertragsabschluss weiß, dass er diese nicht vollumfänglich erfüllen kann, muss dieses offenlegen. Denn sonst kann der Vertrag von den Vertragspartner wegen Nichterfüllung angefochten werden.


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