Definition "Dauer einer Woche" (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Thursday, 20.09.2012, 20:44 (vor 4253 Tagen) @ sedov

Hallo,

hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 95 Abs. 4, Rn 65SGB IX.

Die Aussetzungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und beträgt eine Woche. Innerhalb dieser Frist ist eine Verständigung mit dem Betriebs- bzw. Personalrat zu versuchen (vgl. § 35 Abs. 1 BetrVG; § 39 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Nach Ablauf der Frist muss über die Angelegenheit neu beschlossen werden. Falls der Beschluss der allgemeinen Interessenvertretung erneut bestätigt wird, kann die Schwerbehindertenvertretung den Antrag auf Aussetzung nicht wiederholen. Das gilt auch dann, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird (Düwell AuR 1993, 345). Falls allerdings ein wesentlich anderer Beschluss ergeht, kann ein zweiter Aussetzungsantrag gestellt werden. Ergeht nach Ablauf der Wochenfrist kein neuer Beschluss, wird der erste Beschluss unangreifbar (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 156).

PS: Nur aus Interesse die Nachfrage:
Nimmt die Gleichstellungsbeauftragte immer an der PR Sitzung teil oder war sie eingeladen. Denn ein grundsätzliches Teilnahmerecht ist mir nicht bekannt.
[link=https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text>anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2035&bes_id=4223&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=LPVG#det257923]LPersVG NRW[/link]


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