Definition "Dauer einer Woche" (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Thursday, 20.09.2012, 21:06 (vor 4254 Tagen) @ sedov

Hallo sedov

die eine Woche ist nur der mögliche Zeitraum in dem die SchwbV die Aussetzung beantragen kann. Danach kann die SchwbV dieses nicht mehr beantragen/verlangen. Wie Wolfgang richtig geschrieben hat, kann der PR die neue Sitzung auch nach 14 Tagen ggf erst machen. Er muss nur die Fristen die er gegenüber dem AG lt. PersVG/ BetrVG hat beachten, damit nicht der Fristablauf eintritt und dann der AG einen Beschluss nicht mehr beachten muss.

Doch es ist einer SchwbV stets geraten, unmittelbar nach Beschluss ggf die Aussetzung zu verlangen. Denn wenn ein PR/BR einen Beschluss dem AG mitgeteilt hat und der die Maßnahme umgesetzt hat, also ein Beschluss Außenwirkung erzielt hat, wäre eine Aussetzung nicht mehr möglich.

» Worauf kann ich mich denn stützen> Wo steht was>
Ganz einfach auf das Gesetz, also SGB IX. Dort steht eben auch, für was der Wochenbegriff zählt. Daher der Kommentarauszug.


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