Daten von der Personalabteilung (Allgemeines)
Ergänzend zum Thema Personalakte
Recht auf Einsichtnahme in der Privatwirtschaft
Das Rechts auf Einsicht in die Personalakte ist nur für einzelne Berufsgruppen gesetzlich geregelt. Es wird ergänzt durch allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung. In Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, bestimmt § 83 BetrVG das Recht auf Einsicht in die Personalakte, das durch das in § 82 BetrVG aufgeführte Anhörungsrecht ergänzt wird.
Der Arbeitnehmer selbst ist jederzeit während der Arbeitszeit und auch ohne das Vorliegen eines Grundes berechtigt, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Sollten diese länger dauern, so sind sie außerhalb der Arbeitszeit anzufertigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Kopien aus der Personalakte für den Arbeitnehmer anzufertigen, der Arbeitnehmer ist aber berechtigt, Kopien auf seine Kosten anzufertigen. Sofern neben einer Hauptakte den Mitarbeiter betreffende Schriftstücke u.Ä. an anderen Orten aufbewahrt werden, hat die Personalakte dahin gehende Hinweise zu enthalten.
Die Einsichtnahme kann auch auf einen Bevollmächtigten übertragen werden, den der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen zurückweisen darf.
Dabei besteht das Recht auf Einsichtnahme auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch erfordert nicht das Vorliegen eines konkreten berechtigten Interesse (BAG 16.11.2010 - 9 AZR 573/09).
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