sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.10.2012, 18:57 (vor 5118 Tagen)

Hallo,

irgendwie stehe ich gerade mal wieder total auf der Leitung und mein AG versucht mal wieder auszutesten, wie weit er gehen kann.

Eine Kollegin (Schichtarbeiterin in anderem Betriebsteil) hat einen Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit bei der SBV vereinbart, um sich eine ausführliche Erstberatung einschließlich Antragstellung angedeihen zu lassen.
Wie bisher auch habe ich der Kollegin eine Bestätigung ausgestellt, daß sie bei mir war, daß die Inanspruchnahme der SBV außerhalb der Arbeitszeit notwendig war und das die Zeit einschl. An- und Abfahrt zu vergüten ist. Das Ganze mit Verweis auf analoge Anwendung des § 39 BetrVG.

Nun zweifelt mein AG generell die Vergütungspflicht an und verlangt von mir den zwingenden Beweis, daß entweder § 39 BetrVG anwendbar ist, oder eine sonstige Rechtsvorschrift den Vergütungsanspruch regelt. Jetzt suche ich mir einen Wolf in den Kommentierungen zu den §§ 95,96 und finde nix zu der "Petitesse" Sprechstunde und die Vergütung bei Inanspruchnahme der Sprechstunde bzw. Terminvereinbarung außerhalb der regulären Arbeitszeit des sbM.
Sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht >>>
Kann mir mal bitte jemand "aufs Pferd helfen">>>
Oder lag ich jetzt 8 Jahre lang daneben und der AG muß nicht vergüten >>>

--
&Tschüß

Wolfgang

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

hackenberger, Wednesday, 17.10.2012, 19:19 (vor 5118 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ich befürchte der AG hat Recht ;-(

§ 39 BetrVG - IV. Versäumnis von Arbeitszeit und Entgeltfortzahlung

Auszug aus DKK § 39 Rn 24
Die AN sind berechtigt, während ihrer Arbeitszeit die Sprechstunden des BR aufzusuchen (GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 20). Sie müssen sich vor dem Besuch bei ihrem Vorgesetzten ordnungsgemäß abmelden und nach Rückkehr wieder zurückmelden (BAG 23. 6. 83, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf 9. 8. 85, DB 85, 2463; ErfK-Eisemann, Rn. 5; Fitting, Rn. 28; GK-Weber, Rn. 24, 26). Die AN benötigen für den Besuch der Sprechstunden weder die Zustimmung des AG (so aber GK-Weber, Rn. 26; HaKo-BetrVG-Blanke, Rn. 2; HSWG, a. a. O.; wie hier Fitting, a. a. O. Kühner, S. 163; ErfK-Eisemann, a. a. O.), noch müssen sie den AG um Freistellung ersuchen (so aber Richardi-Thüsing, Rn. 23). Die Inanspruchnahme des BR muss erforderlich sein, d. h., es muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen (vgl. LAG Berlin 3. 11. 80, EzA § 39 BetrVG 1972 Nr. 1; Fitting, Rn. 29). Der AG ist verpflichtet, den AN den Besuch der Sprechstunden zu ermöglichen. Verweigert der AG dies ohne triftigen Grund, kann der AN auch gegen dessen Widerspruch die Sprechstunden aufsuchen (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 28; ErfK-Eisemann, a. a. O.; a. A. HSWG, Rn. 20, 24, die ggf. dann eine Abmahnung für zulässig ansehen). Der AN braucht dem AG den Anlass seines Besuchs nicht mitzuteilen (Richardi-Thüsing, a. a. O.; Fitting, Rn. 26; GK-Weber, Rn. 27; GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 21).

Rn 26
Der Besuch der Sprechstunden berechtigt den AG nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Die durch den Besuch bedingte Arbeitsversäumnis ist dem AN wie Arbeitszeit einschließlich aller Zuschläge und Zulagen zu vergüten (Fitting, Rn. 27; HSWG, Rn. 23; GK-Weber, Rn. 29; ErfK-Eisemann, Rn. 5; DKKF-Wedde, § 39 Rn. 3, 9 f.). Dies gilt auch für Leistungslohn.

Rn 28
Auch außerhalb der Sprechstunden können AN, wenn es erforderlich ist, den BR aufsuchen (BAG 23. 6. 83, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. Löwisch/Reimann; GK-Weber, Rn. 13; GL, Rn. 14; Fitting, Rn. 27 ff.); jedenfalls ist der einzelne AN grundsätzlich nicht verpflichtet, die Sprechstunden des BR in Anspruch zu nehmen (LAG Berlin 3. 11. 80, EzA § 39 BetrVG 1972 Nr. 1). Der BR und einzelne BR-Mitglieder sind nicht verpflichtet, AN generell auf die Sprechstunden zu verweisen (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.). Der AG kann Gespräche von AN mit dem BR außerhalb der Sprechstunden nicht verbieten (vgl. LAG Berlin, a. a. O.).

Es gibt hier nur eine Ausnahme!
Rn 27a
Telearbeitern (vgl. § 5), die sich überhaupt nicht mehr oder nur gelegentlich im Betrieb aufhalten, sind alle im Zusammenhang mit dem Besuch von Sprechstunden des BR anfallenden Kosten (Fahrkosten, Arbeitszeit) zu erstatten (Wedde, S. 141 ff.; Fitting, § 5 Rn. 194)


Nun könnte man ggf nur wenn es sich um AN im ÖPNV welche idR nicht oder nur gelegentlich sich im Betrieb aufhalten, weil sie im Fahrbetrieb beschäftigt sind, sich auch hier dann auf § 39, Rn 27a berufen.
Auf diese Ausnahme könnte man sich ggf. auch berufen, wenn der AN aus betrieblichen Gründen, zB. wegen Unabkömnlichkeit nicht während der Arbeitszeit zur SchwbV konnte und auch ein Besuch der SchwbV am Arbeitsplatz nicht möglich war.


Fazit: Während der Arbeitszeit, Besuch ohne Minderung des Arbeitsentgelt.
Auch darf ein AN den BR außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, also den Betrieb betreten, was er sonst außerhalb der Arbeitszeit ja nicht darf bzw. ihm der AG wegen des Hausrechtes untersagen könnte.
Leider gibt es aber keine Regelung, dass der Besuch außerhalb der Arbeitszeit dann als Arbeitszeit zu vergüten ist. Wäre dann ja auch quasi Mehrarbeit.

Mögliche Lösung wäre gewesen, Du hättest den AN in seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsort aufgesucht. Oder der AN wäre während seiner Arbeitszeit zu Dir gekommen. Dann wäre die Frage der Fahrtkosten ggf Thema gewesen. Auch dazu kenne ich keine Rechtssprechung.

PS: Sollte der AG sagen, ja steht im BetrVG aber nicht im SGB IX, kann man sich auf analoge Anwendung/Recht berufen. Das haben Gerichte ja mehrfach bestätigt. Doch letztlich müsste der AN klagen da ja Lohn = Individualrecht.

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

Hotte, Stuttgart, Thursday, 18.10.2012, 11:48 (vor 5118 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

» daß die Inanspruchnahme der SBV außerhalb der Arbeitszeit
» notwendig war und das die Zeit einschl. An- und Abfahrt zu vergüten ist.

Warum war das ausserhalb der Arbeitszeit erforderlich uund warum sind An- und Abfahrt zu vergüten>

und eine reine Verständnissfrage: Warum soll ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit zusätzlich für etwas vergütet werden, was er auch während der Arbeitszeit erledigen kann>

Wenn in einem Unternehmen permanent Schichtbetrieb ist, hat dann nicht die SBV (analog dem BR) Sprechstunden so einzurichten, das für jeden Schichtteilnehmer der Besuch dieser Sprechstunden während der Arbeitszeit möglich ist>

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.10.2012, 09:25 (vor 5113 Tagen) @ Hotte

Hallo Bernhard und alle Anderen,

erst mal danke für Deine ausführliche Antwort. Die Rn 28 vom DKK hat mir doch sehr viel weiter geholfen.

Schließlich ist unser Problem nicht die Schichtarbeit an sich, auf die Hotte abzielt, sondern das Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit von Fahr- und Aufsichtspersonal, für das dann zwingend Ersatz organisiert werden muß.
Da diese Ersatzbeschaffung für relativ kurze Zeit immer ein großer Aufwand ist und auch nicht immer zu gewährleisten ist - zB bei angespannter Personallage - haben SBV (und auch BR) regelmäßig für diesen Personenkreis Termine außerhalb der Dienstzeiten gelegt. Wir waren immer der Meinung, damit unseren speziellen betrieblichen Gegebenheiten besser gerecht zu werden. Die meisten KollegINNen haben dann auch - trotz entsprechender Info - diese Zeit nicht geltend gemacht.
Warum das ausgerechnet jetzt bei uns "hochgepoppt" ist, weiß eigentlich auch kein Mensch.
Der BR steht jedenfalls uneingeschränkt hinter der SBV und hat dem Betrieb ebenfalls für seinen Bereich mit entsprechenden Konsequenzen bei der Terminansetzung gedroht, falls dieser sich auf den Wortlaut des § 39 versucht zurückzuziehen.

Trotzdem würde ich gerne die Anwendbarkeit des § 39 BetrVG auf die SBV vorsichtshalber nochmals belegen können. Wahrscheinlich ist das alles schon längst selbstverständlich und deswegen überhaupt kein Thema mehr für so manche Kommentatoren. Im Neumann/Pahlen finde ich jedenfalls dazu nix, bei Deinen Stichworten auch nicht und auch im Netz konnte ich zwar den Anspruch als solches, aber keine Belegstelle für Rechtsprechung finden.
Könnte mir da jemand mal aus der Patsche helfen >>>

Danke im Voraus

--
&Tschüß

Wolfgang

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

hackenberger, Tuesday, 23.10.2012, 10:00 (vor 5113 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

das Recht der Sprechstunden ergibt sich aus § 96 Abs 9 SGB IX. Aus § 96 ergibt sich auch vielfach das Recht der Gleichbehandlung in Grundsatzthemen mit den BR/PR.

Es besteht grundsaetzlich, analog der Rechte aus dem BetrVG oder PersVG, das Recht der betroffenen AN bei EIGENER Betroffenheit die SchwbV waehrend der Arbeitszeit aufzusuchen. Aber dieses muss unter Beachtung auch der vergleichbaren Pflichten der Beschaeftigten aus BetrVG/ PersVG erfolgen.

Ein weiterer Punkt waere auch das Thema "Schwerbehindertenversammlung". Aber auch das Thema den Produktionsbetrieb moeglichst nicht zu stoeren. Also, diese Themen aufgreifen um mit dem AG zu diesem Thema eine Regelung in einer Integrationsvereinbarung aufzunehmen um hier ein positive Regelung zu erhalten.

Fazit: Die SchwbV hat die gleiche Rechtsstellung wie BR/ PR und damit auch die Beschaeftigten im Thema "Kontakt/ Aufsuchen dieser".

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 23.10.2012, 11:36 (vor 5113 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin
» erst mal danke für Deine ausführliche Antwort. Die Rn 28 vom DKK hat mir
» doch sehr viel weiter geholfen.
»
» Schließlich ist unser Problem nicht die Schichtarbeit an sich, auf die
» Hotte abzielt, sondern das Verlassen des Arbeitsplatzes während der
» Arbeitszeit von Fahr- und Aufsichtspersonal, für das dann zwingend
» Ersatz organisiert werden muß.
» Da diese Ersatzbeschaffung für relativ kurze Zeit immer ein großer Aufwand
» ist und auch nicht immer zu gewährleisten ist - zB bei angespannter
» Personallage


Wäre das aber nicht der Ansatzpunkt für ein Gespräch mit dem AG. So nach dem Motto:

Wenn du, lieber AG, nicht die bisherige übliche Praxis weiterführst, müssen wir leider, leider den Beschäftigten empfehlen während der Arbeitszeiten unsere Sprechstungen zu besuchen. Wie du, lieber AG, dann den Ersatz für diese Zeiten organisierst, ist dann dein Problem. Denn das Recht während der Arbeitszeit die SBV aufzusuchen, ist ja unbestritten. Diese Empfehlung auszusprechen, z.b. auf der nächsten Betriebs- oder SB-Versammlung würde uns sehr, sehr schwer fallen. Aber leider lässt du uns ja keine andere Wahl

Das ganze natürlich sehr diplomatisch verpacken. Vielleicht ist der AG dann Einsichtig. Wäre für alle Beteiligten ein win-win Situation.

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 23.10.2012, 12:47 (vor 5113 Tagen) @ Hotte

Hallo Bernhard,

die Argumentation mit der gleichen Rechtsstellung führe ich ja genau so. Meine Frage war nur, ob das gerade für den Fall des § 39 BetrVG schon mal rechtskräftig entschieden wurde.

@Hotte: Genau die von Dir aufgezeigte Argumentation hatten und haben BR und SBV ja auch vorgetragen - erst gestern im Betriebsausschuß. Ob dem AG wirklich dämmert, was er anrichtet, wenn er dieses Fass tatsächlich aufmacht, ist aber noch fraglich.

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&Tschüß

Wolfgang

sbM: Vergütung SBV-Sprechstundenbesuch

hackenberger, Tuesday, 23.10.2012, 13:11 (vor 5113 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

das mit dem vergleichbaren Rechtsanspruch ergubt sich aus vielen Entscheidungen zum § 96 SGB IX. Ein Urteil zu der Frage ist mir aber nicht (leider) bekannt. Doch erkläre Deinem AG doch, dass Du es gerne durch eine Klage klären würdest.

A-Z "Sprechstunden für die SchwbV"

Hier auch noch ein BAG Urteil welche ggf sogar die besondere Situation bei Dir betrifft. Also ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt. Auch wenn es hier im Grundsatz um Sachmittel geht, wird auf § 39 (3) BetrVG eingegangen.
[link=http://www.jurpc.de/jurpc/show>id=20010078]Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2000, 7 ABR 9/99[/link]

Auszug Abs. 19:
Angesichts der besonderen betrieblichen Struktur im Einzelhandelsunternehmen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat die zur Verfügungstellung eines Anrufbeantworters für erforderlich halten können. Der Betriebsrat ist zuständig für die Vertretung von mehr als 60 Arbeitnehmern. Zwei Drittel der von ihm vertretenen Belegschaft ist teilzeitbeschäftigt und in Verkaufsstellen mit unterschiedlichen Öffnungszeiten tätig. Damit unterliegen bereits die zeitlichen Möglichkeiten wechselseitiger Kontaktaufnahme zwischen Arbeitnehmern und Betriebsrat erheblichen zeitlichen Einschränkungen. Hinzu kommt, daß ein Teil der Verkaufsstellen mit nur wenigen oder einem Arbeitnehmer besetzt ist und die Verkaufsstellen räumlich entfernt vom Betriebsratsbüro gelegen sind. Ein Aufsuchen der Sprechstunden des Betriebsrats während der Arbeitszeit oder eine sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats (§ 39 Abs. 3 BetrVG) ist auf Grund dieser betrieblichen Verhältnisse nur eingeschränkt möglich. Daher sind die Arbeitnehmer, die außerhalb der Zeiten, in denen die Betriebsratsmitglieder die einzelnen Verkaufsstellen aufsuchen, mit dem Betriebsrat in Kontakt treten wollen, auf die telefonische Erreichbarkeit des Betriebsrats angewiesen.

Tipp: Versuche genau dieses Thema in die InTV § 83 zu bekommen, dann hast Du/ habt ihr eine verbindliche Grundlage.

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