Merkzeichen "G" (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Friday, 19.10.2012, 14:26 (vor 4218 Tagen) @ LRS

Hallo,

die Anforderungen für die Zuerkennung des Mz G sind strenger geworden. Man sollte, muss sich heute auch bewusst sein, dass bei einem solchen Antrag auch der alte Bescheid NEU geprüft und bewertet wird. Die Folge könnte dann also auch sein, dass eben KEIN GdB 50 mehr zuerkannt würde. Also der Status "schwerbehindert" verloren geht.

Wenn dann das Ganze auf Grund der Beratung/ Anregung der SchwbV erfolgte könnte diese Probleme bekommen. Auf dieses Thema habe ich ja auch schon mal hingewiesen.

Letztlich oder besonders auch beachten. Die SchwbV ist eine Ein-Personenvertretung und der Stelli hat ein ruhendes Mandat. Ist also nicht im Mandat. Dieses besonders auch betreffend Beratung und dem Hinweis oben beachten.

Was auch besonders zu beachten ist, wäre das Thema Datenschutz. Denn im.Ruhenden Mandat, ist man KEIN Berechtigter im Sinne des Datenschutzgesetz. Hat also nicht das Recht geschützte Daten einzusehen. Hier besteht dann auch für die VPSchwb, wenn sie unberechtigt dem Stelli Akteneinsicht/ Dateneisicht gewährt. Die Gründe der Verhinderung/ Verhinderungsvertretung ergeben sich aus dem Gesetz.

www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_G.htm
www.kostenlose-urteile.de/topten.merkzeichen_g_gehbehindert.htm
www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/wegbehinderung.html#A3


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