Merkzeichen "G" (Antragstellung / Widerspruch)

SBV_AZHV, München - Bayern, Friday, 19.10.2012, 17:13 (vor 4217 Tagen) @ LRS

Hallo LRS,

unabhängig von den richtigerweise Kommentar von Bernhard noch einen Blick in die versorgungsmedizischen Grundsätze - Anlage 2 Versorgungsmedizin Verordnung.

Nach dem SGB IX ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist

Voraussetzungen für diese Annahme sind:
- auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder LWS
- - Bei Versteifung des Hüftgelenkes, des Knie. oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung
- arteriellen Verschlusskrankheiten (bereits ab GdB 40)
- inneren Leiden wie Herzschäden mit Beeinträchtigung des Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3
- bei Atembehinderung mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
- Schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit z.B. chronische Niereninsuffizienz
- hirnorganische Anfällen
- Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks
- Störung der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, bei Sehbehinderungen >= 70 GdB

Jedoch entscheidend ist, ob ein Regelbeispiel i.S. Teil D 1d ff VMG vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist.

Schönes WE
Markus


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