Unterrichtung des AG (Gleichstellung)

hackenberger, Monday, 19.11.2012, 19:09 (vor 4182 Tagen) @ Kaisbv

Hallo,

also die SchwbV muss NIE den AG über vorliegende oder gestellte Anträge unterrichten. Dieses liegt immer in der Entscheidung und Verantwortung des Antragsteller / AN.

Die SchwbV handelt hier wenn dann also nur im/nach Auftrag durch den Antragsteller/AN.

Die AfA beteiligt NUR die Stellen (AG/SchwbV/BR) welche der Antragsteller benannt hat. Er (Antragsteller) muss ein entsprechendes "X" setzen.

Der AG kann also auch beteiligt/gehört werden muss aber nicht zwangsweise.
Gleiches gilt für BR und SchwbV.

Wenn der Antragsteller aber den AG nicht beteiligt, führt dieses idR dazu, dass die AfA mangels Entscheidungsgrundlage den Antrag ablehnt.

Doch hier stellt sich eine ganz andere Frage.

Nämlich, ist das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen der Behinderung gefährdet>> Denn dieses ist die Grundlage für eine Gleichstellung. Wichtig und entscheidend die Gefährdung aus Gründen der Behinderung!

Denn nur dann wird einem Antrag hier von der AfA stattgegeben.

Wenn de nicht so ist sollte man sich ggf eine Antragstellung überlegen.

Denn, zum einen könnte eine Antragstellung den AG dazu veranlassen, ggf noch vor einem möglichen positiven Bescheid das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Denn der besondere Kündigungsschutz tritt frühestens erst nach 3 Wochen nach Antragstellung ein.

Weiter, wenn die AfA negativ entscheidet, hat man bei der AfA eine negative Akte. Wenn dann einmal wieder ein Antrag gestellt wird, wird diese Bestandteil des Verfahrens. Dann könnte eine ehemals negative Entscheidung sich u.U. ungeschickt auswirken.


Kontextlink:
[link=http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml>nid=jpr-NLAR000006713&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp]jurisPR-ArbR 12/2013 Anm. 1[/link]


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