Neuwahl erforderlich ? (Wahlen)

Paulaner, Thursday, 29.11.2012, 06:07 (vor 5075 Tagen)

Hallo:-)

ich möchte mich mit meinen Fragen mal an das Forum wenden und sicher wurde die eine oder andere Frage hier schon geklärt, meine Suchanfrage brachte mir aber kein passendes Ergebnis.

Ich bin per 11/2010 in einem privaten Unternehmen neu als SBV gewählt worden, zudem eine Vertreterin.

Der Schwerbehinderten Ausweis meiner Vertreterin ist bis Ende 2012 befristet und läuft dann aus.

Nach meinen Verständnis verliert Sie dann die "Wählbarkeit" und würde dann ausscheiden >

Ist dann für die restlichen 2 Jahre eine Neuwahl erforderlich oder rückt dann automatisch der mit der nächst höchsten Stimmzahl nicht berücksichtigte Ersatzvertreter nach >

Was ist wenn es den z. B. nicht gibt > Kann man dann auf eine Neuwahl verzichten >

Die Zahl der SB hat sich seit der Wahl durch Ausscheiden aus dem Betrieb zudem veringert, aktuell haben wir 4 Vollzeitkräfte mit einem GdB gleich oder größer 50% (wovon eine, nämlich die Vertreterin der SBV Ende 2012 nicht mehr schwerbehindert ist) also bleiben 3 übrig, zudem haben wir noch 4 weitere Teilzeitbeschäftigte mit einer Stundenzahl von weniger als 18 Stunden in der Woche.

Ich werde nicht so richtig schlau aus den Infos und dem SGB §94 IX wer wahlberechtigt und wählbar ist.

§ 94 SGB IX Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

Gelten die Teilzeitkräfte, die alle gleich oder größer 50% schwerbehindert sind als schwerbehindert und wären somit wahlberechtigt >

Und wählbar müssten die Teilzeitkräfte nach Absatz (3) doch dann auch sein.

Also kann ich dann auch für die gesamte Neuwahl der SBV in 2014 davon ausgehen, dass der Betrieb dann ab 2013 nach Absatz (1)§ 94 SGB IX insgesamt 7 schwerbehinderte Menschen beschäftigt hat und somit auch eine Wahl wieder möglich ist >

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen

Neuwahl erforderlich ?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 29.11.2012, 07:56 (vor 5075 Tagen) @ Paulaner

Hallo Paulaner,

beim aufmerksamen Lesen solltest Du merken, was nicht im SGB IX steht:

Die Schwerbehinderteneigenschaft hat nix mit der Wählbarkeit zu tun, sondern nur mit dem Wahlrecht.
Ich bin seit 8 Jahren SBV und habe noch nie einen GdB gehabt, noch nicht mal für 10 hat es gereicht.
Im Übrigen bedeutet das Ablaufen des sb-Ausweises nicht, daß die Eigenschaft als sbM endet.

--
&Tschüß

Wolfgang

Neuwahl erforderlich ?

hackenberger, Thursday, 29.11.2012, 08:36 (vor 5075 Tagen) @ albarracin

Hallo Paulaner,

du solltest Dir unbedingt einmal eine Wahlbroschüre entweder beim Integrationsamt holen oder hier auf den Wahlsonderseiten (siehe Link, links) herunterladen. Dann auch einmal in Ruhe die sehr sehr vielen Infos auf den Wahlsonderseiten oder den vielen Forumsbeiträgen durchlesen. Auch zum Thema, wann ist wie ein Stelli nachzuwählen.

Ganz besonders aber die Themen:
1. aktives Wahlrecht (also wer darf wählen)
2. passives Wahlrecht (also wer kann gewählt werden)
3. Nachwahl von Stellvertretern (Stelli wie wir sie hier nennen), was wann und wie>
4. Wann endet das Mandat der gewählten Schwerbehindertenvertretung (SchwbV)
5. Wann muss und dann wie ggf nach/neugewählt werden.

Aber auch einmal mit dem Thema beschäftigen, wer ist schwerbehindert, also hier auch das Thema "offensichtliche Schwerbehinderung", welche Funktion/Sinn hat der Schwerbehindertenausweis, welche Rechte sind damit verbunden> Was sind die Folgen des Ablaufes der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises>

Auch unbedingt hier einmal ein Seminar einplanen.

Es ist leider so, dass ein großer Teil der Wahlen der SchwbV wegen Fehlern anfechtbar und leider auch zu viele nichtig sind.

Betreffend Deiner Frage, den entscheidenden Hinweis hat Wolfgang gegeben.
Dein Stelli verliert sein Mandat NICHT. Auch NICHT wen er den Status Schwerbehindert auf Dauer verliert.

Neuwahl erforderlich ?

Paulaner, Thursday, 29.11.2012, 15:02 (vor 5074 Tagen) @ hackenberger

Hallo und vielen Dank für die Antworten,

ich habe mir sogar die Infos hier zu dem Thema "Wahlen" durchgelesen und Wolfgang, Sie haben vollkommen Recht, hätte ich es richtig gelesen ;o) wäre das Thema der Wählbarkeit schon keins mehr gewesen :-D

Und ich habe auch schon zwei Seminare besucht, doch wenn man das Thema nicht jeden Tag im Fokus hat, wälzt man sich doch wieder durch die einzelnen Paragraphen um es noch einmal nachzufassen, denn bei dem von mir besuchten Grundlagen und Aufbau Seminar war das Thema Wahl eben kein Thema.

Ich kenne auch die Definition "Schwerbehindert" auch mit den Gleichgestellten usw.... jedoch war ich mir nicht sicher, wie ich mit den schwerbehinderten Teilzeitkräften zum Thema "Wahl" umgehen musste, da ich vom bisherigen SBV die Liste mit den Teilzeitkräften übernommen habe, mit dem Hinweis:

Nicht zu berücksichtigen da weniger als 18 Stunden in der Woche .......

Was immer das nun bedeutet .....

Ich gehe ab 2013 in unserem Fall davon aus, das wir 7 schwerbehinderte Mitarbeiter in unserem Betrieb haben. (3 Vollzeit und 4 Teilzeitkräfte)denn eine Definition, wie viele Stunden ich arbeiten muss, gibt es nicht, ich habe mal gelesen, dass selbst 400 EUR Kräfte hier angerechnet werden.

Schwerbehinderte sind Personen

mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50,

sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben.

Es ist ebenfalls möglich, Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 den Status eines Schwerbehinderten zuzuerkennen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Viele Grüße

Paulaner

Neuwahl erforderlich ?

hackenberger, Thursday, 29.11.2012, 16:13 (vor 5074 Tagen) @ Paulaner

Hallo Paulaner,

» Nicht zu berücksichtigen da weniger als 18 Stunden in der Woche .......
»
» Was immer das nun bedeutet .....
Das ist ein Thema des § 73 Abs. 3 SGB IX "Begriff des Arbeitsplatzes"
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Der § 73 SGB IX hat nur bedingt etwas mit dem Thema Wahl zu tun. Bei Thema Wahl kommt dieses dann nur zum tragen, wenn die Beschäftigung nicht nur vorübergehend ist (8 Wochengrenze). Hier dann aber auch nur bei der Frage dem Thema "sind im Betrieb mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftig, also kann/darf eine SchwbV gewählt werden> Auch beim Thema passives Wahlrecht, also können / dürfen sie gewählt werden, § 94 Abs. 3 SGB IX>

§ 94 Abs. 3 SGB IX.
Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.

Bedeutet auch Vollzeitkräfte die nur vorübergehend Beschäftigt sind können nicht gewählt werden, haben also nicht das passive Wahlrecht § 94 Abs. 3 SGB IX.

Nicht bei der Frage/ dem Thema aktives Wahlrecht" Also § 94 Abs. 2 SGB IX.
§ 94 Abs. 2 SGB IX
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen unabhängig von Dauer und Stunden
.

Also, auch Schwerbehinderte welche weniger als 18 Stunden beschäftigt werden oder nur vorrübergehend (bis zu 8 Woch), haben das aktive Wahlrecht, also dürfen wählen.

Nur beim passiven Wahlrecht, also wer darf/kann gewählt werden, hat man diese ausgenommen. Dieses ist auch verständlich, denn man will vermeiden, dass in zu kurzen Abständen Neuwahlen stattfinden müssen, weil Gewählte wieder aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

» ich habe mal gelesen, dass selbst 400 EUR Kräfte hier angerechnet werden.
Ja/Nein ;-)
Also "aktives Wahlrecht" (§ 94 Abs.2 SGB IX) haben diese. Also sie dürfen wählen.
Beim Thema "passiven Wahlrecht" (§ 94 Abs. 3 SGB IX) kommt es darauf an haben sie weniger als 18 Stunden wöchentlich und/oder sind sie nur vorrüberhend beschäftigt (8 Wochen)! § 73 Abs. 3 SGB IX.

Auch beim Thema "Pflichtquote" ist der § 73 und damit auch der § 73 Abs.3 SGB IX ein Thema.

» Es ist ebenfalls möglich, Personen mit einem Grad der Behinderung von
» weniger als 50, aber wenigstens 30 den Status eines Schwerbehinderten
» zuzuerkennen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
» einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Diese Aussage ist so auch nicht ganz stimmig, aber Du meinst vermutlich das Richtige.

Denn Behinderte, von solche spricht man im SGB IX bei Menschen, mit einem GdB von mind. 30 aber weniger als 50 können sofern es Gründe in der Behinderung geht Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Wenn dieses zu aus Gründen der Behinderung zum Erhalt oder zur Erlangung einer Beschäftigung notwendig ist. Bedeutet sie haben dann bis auf das Thema "Nachteilsausgleiche und hier besonders Zussatzurlaub" und "Rente" die gleichen Rechte wie Schwerbehinderte.

Ganz wichtig und entscheidend ist hier, dass die Gründe der Behinderung dieses erfordern.

So erhalten z.B Behinderte wegen einer anstehenden "betriebsbedingten Kündigung" keine Gleichstellung. Denn dann sind es eben keine Gründe der Behinderung.

Das Thema Wahl ist wie ich ja schon geschrieben hatte ein "wundes Thema" bei vielen SchwbV. Ja, auch weil es idR nur alle 4 Jahre vorkommt


Fazit:
Alles nicht so einfach, und dieses nicht nur für Neugewählte ;-)

Da hilft nur sehr viel lesen und nicht Mutlos werden. ;-)

PS: Ich gebe auch gerne hier zu, dass auch ich nicht alles hier blind aus dem Kopf geschrieben habe. Sondern auch ich schaue dann immer wieder einmal in den SGB IX Kommentar. Auch wenn das Baugefühl es ggf nicht benötigt hätte. Bedeuet den SGB IX Kommentar und auch das nicht so umfangreiche Gesetz, dass SGB IX habe ich nicht vollumfänglich im "internen Speicher" Kopf! ;-)

Neuwahl erforderlich ?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 29.11.2012, 16:16 (vor 5074 Tagen) @ Paulaner

Hallo Paulaner,

bei Gesetzeszitaten sollte man auch immer die §§ angeben, um die Verständlichkeit für alle leser zu erhöhen.
Außerdem ist es wichtig, immer nach der für den speziellen Fall passenden Rechtsgrundlage zu suchen.
Du hast die Definition des § 2 Abs. 2 SGB IX verwendet. Die hat aber nichts mit Wahlrecht zu tun, denn dafür gibt es eine spezielle Regelung im § 94 Abs. 2 SGB IX. Das kommt zwar auf dasselbe Ergebnis heraus - auch Tz-Kräfte und 400€-Jobber sind wahlberechtigt - erleichtert aber die Argumentation bei Konflikten.
Dein Vorgänger hat höchstwahrscheinlich den Fehler gemacht, daß er wahllos irgendeine Definition genommen hat, die er im Gesetz gefunden hat, aber nicht sorgfältig gelesen hat, wofür diese Definition gilt.
Die 18-Stunden-grenze steht nämlich im § 73 Abs. 3 SGB IX, bezieht sich aber allein auf den Begriff des "Arbeitsplatzes" der zur Berechnung von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe dient.
Mit Wahlrecht hat aber die 18-Std.-Grenze nichts zu tun.

--
&Tschüß

Wolfgang

Neuwahl erforderlich ?

Paulaner, Saturday, 01.12.2012, 06:05 (vor 5073 Tagen) @ albarracin

Lieber Bernhard, lieber Wolfgang,

vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Fragen, ich habe eine Menge dazu gelernt und Sie haben mir auf jeden Fall weiter geholfen, ein wirklich tolles Forum !!!

Mir ist bewußt, dass ich mich sicher noch mit dem Thema beschäftigen muss, doch bis zur nächsten Wahl ist ja noch ein wenig Zeit :-)

Liebe Grüße

Paulaner

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