Hallo Paulaner,
» Nicht zu berücksichtigen da weniger als 18 Stunden in der Woche .......
»
» Was immer das nun bedeutet .....
Das ist ein Thema des § 73 Abs. 3 SGB IX "Begriff des Arbeitsplatzes"
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Der § 73 SGB IX hat nur bedingt etwas mit dem Thema Wahl zu tun. Bei Thema Wahl kommt dieses dann nur zum tragen, wenn die Beschäftigung nicht nur vorübergehend ist (8 Wochengrenze). Hier dann aber auch nur bei der Frage dem Thema "sind im Betrieb mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftig, also kann/darf eine SchwbV gewählt werden> Auch beim Thema passives Wahlrecht, also können / dürfen sie gewählt werden, § 94 Abs. 3 SGB IX>
§ 94 Abs. 3 SGB IX.
Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.
Bedeutet auch Vollzeitkräfte die nur vorübergehend Beschäftigt sind können nicht gewählt werden, haben also nicht das passive Wahlrecht § 94 Abs. 3 SGB IX.
Nicht bei der Frage/ dem Thema aktives Wahlrecht" Also § 94 Abs. 2 SGB IX.
§ 94 Abs. 2 SGB IX
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen unabhängig von Dauer und Stunden.
Also, auch Schwerbehinderte welche weniger als 18 Stunden beschäftigt werden oder nur vorrübergehend (bis zu 8 Woch), haben das aktive Wahlrecht, also dürfen wählen.
Nur beim passiven Wahlrecht, also wer darf/kann gewählt werden, hat man diese ausgenommen. Dieses ist auch verständlich, denn man will vermeiden, dass in zu kurzen Abständen Neuwahlen stattfinden müssen, weil Gewählte wieder aus dem Betrieb ausgeschieden sind.
» ich habe mal gelesen, dass selbst 400 EUR Kräfte hier angerechnet werden.
Ja/Nein 
Also "aktives Wahlrecht" (§ 94 Abs.2 SGB IX) haben diese. Also sie dürfen wählen.
Beim Thema "passiven Wahlrecht" (§ 94 Abs. 3 SGB IX) kommt es darauf an haben sie weniger als 18 Stunden wöchentlich und/oder sind sie nur vorrüberhend beschäftigt (8 Wochen)! § 73 Abs. 3 SGB IX.
Auch beim Thema "Pflichtquote" ist der § 73 und damit auch der § 73 Abs.3 SGB IX ein Thema.
» Es ist ebenfalls möglich, Personen mit einem Grad der Behinderung von
» weniger als 50, aber wenigstens 30 den Status eines Schwerbehinderten
» zuzuerkennen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
» einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Diese Aussage ist so auch nicht ganz stimmig, aber Du meinst vermutlich das Richtige.
Denn Behinderte, von solche spricht man im SGB IX bei Menschen, mit einem GdB von mind. 30 aber weniger als 50 können sofern es Gründe in der Behinderung geht Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Wenn dieses zu aus Gründen der Behinderung zum Erhalt oder zur Erlangung einer Beschäftigung notwendig ist. Bedeutet sie haben dann bis auf das Thema "Nachteilsausgleiche und hier besonders Zussatzurlaub" und "Rente" die gleichen Rechte wie Schwerbehinderte.
Ganz wichtig und entscheidend ist hier, dass die Gründe der Behinderung dieses erfordern.
So erhalten z.B Behinderte wegen einer anstehenden "betriebsbedingten Kündigung" keine Gleichstellung. Denn dann sind es eben keine Gründe der Behinderung.
Das Thema Wahl ist wie ich ja schon geschrieben hatte ein "wundes Thema" bei vielen SchwbV. Ja, auch weil es idR nur alle 4 Jahre vorkommt
Fazit:
Alles nicht so einfach, und dieses nicht nur für Neugewählte 
Da hilft nur sehr viel lesen und nicht Mutlos werden. 
PS: Ich gebe auch gerne hier zu, dass auch ich nicht alles hier blind aus dem Kopf geschrieben habe. Sondern auch ich schaue dann immer wieder einmal in den SGB IX Kommentar. Auch wenn das Baugefühl es ggf nicht benötigt hätte. Bedeuet den SGB IX Kommentar und auch das nicht so umfangreiche Gesetz, dass SGB IX habe ich nicht vollumfänglich im "internen Speicher" Kopf! 