Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei ca. 250 Beschäftigten (Allgemeines)
Hallo,
die Antwort findest Du in §§ 71ff SGB IX.
Aber der AG MUSS einer neu gewaehlten SchwbV bzw bereits dem Wahlvorstand eine Liste der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten bzw der Wahlberechtigten überlassen. Weiter MUSS der AG gem § 80 SGB IX jedes Jahr bis spaetestens 31. Maerz der Agentur fuer Arbeit einen entsprechende Meldung machen. Eine Kopie dieser Meldung MUSS der BR/PR und die SchwbV ethalten.
Notfalls koennen BR/PR SchwbV sich diese Ueberlasdung auch mit Rechtsmitteln einfordern.