Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei ca. 250 Beschäftigten (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 01.12.2012, 11:18 (vor 5074 Tagen) @ VFA-K

Hallo,

die Antwort findest Du in §§ 71ff SGB IX.

Aber der AG MUSS einer neu gewaehlten SchwbV bzw bereits dem Wahlvorstand eine Liste der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten bzw der Wahlberechtigten überlassen. Weiter MUSS der AG gem § 80 SGB IX jedes Jahr bis spaetestens 31. Maerz der Agentur fuer Arbeit einen entsprechende Meldung machen. Eine Kopie dieser Meldung MUSS der BR/PR und die SchwbV ethalten.

Notfalls koennen BR/PR SchwbV sich diese Ueberlasdung auch mit Rechtsmitteln einfordern.


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