Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 06.12.2012, 11:39 (vor 4170 Tagen) @ Sven SBV

Hallo,

ich verstehe das Problem nicht. Die LRAs sind doch in Sachsen seit 2008 für die Anerkennung der GdBs zuständig >
Das von Dir erwähnte Amt kann dann nur eine Unterabteilung des LRA sein. In diesem Fall spielt der genaue Adressat keine Rolle.
Kann der Zugang beim LRA im Dezember 2011 nachgewiesen werden (zB durch Rückschein), ist die Frist für den Kü-Schutz erfüllt.
Ansonsten beginnt die Frist bereits ab dem Telefonanruf, da Antragsteller nicht an eine spezielle Form der Antragstellung gebunden sind. Deswegen sollte der Anruftermin bei der Behörde notiert worden sein.
Da die Rückrechnung der Frist erst ab Ausspruch der Kündigung beginnt, kann der BR im Notfall durch extensives Ausnutzen seiner eigenen Fristen bzw. genauer Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen auch noch legal "Zeit schinden".

--
&Tschüß

Wolfgang


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