Schweigepflicht (Allgemeines)
Hallo Sven,
ich kann Deine Wut sehr gut verstehen.
Du solltest die ANin dahingehend beraten, daß sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufsucht und sowohl Dienstaufsichtsbeschwerde, OWi-Antrag als auch Schadensersatzansprüche prüfen läßt, denn...
- der AG ist kein Verfarensbeteiligter iSd § 12 Abs. 1 SGB X. Die Ausnahmen des Abs. 2 zählen - wie übrigens auch bei der Gleichstellung - nicht für den AG
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__12.html
- da der AG kein Verfahrensbeteiligter ist, wäre eine Datenweitergabe gem. § 67d SGB X nur unter den Voraussetzungen der §§ 68 - 77 SGB X erlaubt. diese Voraussetzungen treffen für den AG aber alle nicht zu.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67d.html
- der AG könnte unter den Bußgeldtatbestand des § 85 Abs. 2 Nr 3 oder 4 fallen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__85.html
In § 82 SGB X ist auch ein spezieller Anspruch auf Schadensersatz gegeben:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__82.html
Grundsätzlich (mit ganz wenigen Ausnahmen) gibt es nur eine Stelle, an die das Versorgungsamt ohne Einwilligung der Betroffenen Daten herausrücken darf und diese Stelle ist das Integrationsamt, wenn Zweifel an der Zuständigkeit des IA bestehen.
Alternativ oder zusätzlich zu den o.a. Möglichkeiten gibt es auch noch ein Beschwerderecht der betroffenen AN bei den zuständigen Datenschutzbeauftragten gem. § 81 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__81.html
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&Tschüß
Wolfgang