Abstimmung Ausschluß SBV (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Saturday, 19.01.2013, 15:54 (vor 4132 Tagen) @ Paule

Hallo,

» Der Vorsitzende gab mir mündlich an, daß er die "Möglichkeit"
» hätte.....das habe er "gegoogelt".....
Dann soll er es Dir doch einmal zeigen!

Es ist defenitiv falsch!

Es ist in Bayern, also im Geltungsbereich des Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) zB sogar noch ganz anders, da hat die SchwbV in bestimmten Fällen sogar ein echtes Mitbestimmungsrecht, kann also "die Hand heben" im PR. Aber leider nur in Bayern.

Also der PR hat hier ganz klar rechtswidrig gehandelt.

Die SchwbV könnte sich sogar ggf im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Zugang sichern. Dann ggf sogar mit Hilfe der Polizei.

§ 95 Abs. 4 SGB IX ist ganz klar und eindeutig!
(4) 1 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 2 Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. 3 Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. 4 In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.


Es gibt hier keinerlei Einschränkungen.

Auch die PersVG sind hier eindeutig.
zB PersVG Land Hamburg, § 37 (1)


BPersVG, § 34 (2), § 40 (1)

Leider geht aus Deinem Profil nicht hervor, welches PersVG bei Dir zur Anwendung kommt.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion