Wahlturnus (Wahlen)

Herr Lehmann, Thursday, 31.01.2013, 13:51 (vor 5011 Tagen)

Guten Tag schwbv Forum und Mitglieder,

ich habe ein Anliegen zum Wahlturnus, möchte aber kurz vorher zu mir etwas sagen.

Ich habe mich in den Wahlvorstand wählen lassen in einem Unternehmen mit 3 Standorten in den wir ca. 25 Gleichgestellte und Schwerbehinderte haben. Wir haben bisher nur einen Betriebsrat und möchten nun in einem förmlichen Wahlverfahren einen Schwerbehinderten Verteter wählen und einen Stellverteter.

Ich pers. möchte mich auch zur Wahl aufstellen lassen, da ich selbst betroffen bin und anderen die Unterstützung anbieten möchte.

Bisher gab es diese Position bei uns im Unternehmen noch nicht und es ist alles Neuland.

Da wir gerade in den Vorbereitungen sind für die Wahl haben wir natürlich auch den Austausch mit dem Arbeitgeber.

Nun meine Frage: Unser Chef der HR Abteilung fragt uns, ob es möglich sei den Schwerbehinderten Vertreter und Stellv. gleich für 5 Jahre zu wählen, damit man bei den nächsten Wahlen den Betriebsrat und den SBV in einer Wahl quasi wählen kann>

Normalerweise wäre die nächste SBV Wahl ja 2017 und der Betriebsrat würde aber 2018 erst wieder wählen.

Die HR abteilung würde dann eine gemeinsame Wahl 2018 begrüßen. Wäre das Möglich, wenn sich die gewählten dazu bereit erklären würden> Oder welche Rechtlichen Grundlagen gibt es dafür>

Ich möchte mich im Vorwege für die Antwort bedanken und freue mich so ein tolles Forum gefunden zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Herr Lehmann

Wahlturnus

williniesky, Dresden/Sachsen, Thursday, 31.01.2013, 14:06 (vor 5011 Tagen) @ Herr Lehmann

Hallo Herr Lehmann,
» Nun meine Frage: Unser Chef der HR Abteilung fragt uns, ob es möglich sei
» den Schwerbehinderten Vertreter und Stellv. gleich für 5 Jahre zu wählen,
» damit man bei den nächsten Wahlen den Betriebsrat und den SBV in einer Wahl
» quasi wählen kann>

Nein. Die Amtszeit ist genau definiert im § 94 SGBIX.
»
» Normalerweise wäre die nächste SBV Wahl ja 2017 und der Betriebsrat würde
» aber 2018 erst wieder wählen.

2017 ist fraglich. Es ist hier auf den nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahl abzustellen. § 94 Abs. 5 SGBIX. Der nächsten regelmäßige Zeitraum wäre beim Integrationsamt zu erfragen. In Sachsen wäre das 2014. Beachte das hier auch die Monate für eine regelmäßige Wahl vorgegeben sind.
»
» Die HR abteilung würde dann eine gemeinsame Wahl 2018 begrüßen. Wäre das
» Möglich, wenn sich die gewählten dazu bereit erklären würden> Oder welche
» Rechtlichen Grundlagen gibt es dafür>

Wie schon beschrieben, nicht möglich.

Warum macht Ihr kein vereinfachtes Wahlverfahren nach § 18 SchbVWO>

--
MfG
Williniesky

Wahlturnus

hackenberger, Thursday, 31.01.2013, 14:09 (vor 5011 Tagen) @ Herr Lehmann

Hallo Herr Lehmann,


die Wahlperioden lt. Gesetz § 94 SGB IX und SchwbVWO sind zwingend. Sie können nicht variiert werden.

§ 95 SGB IX Abs. 5
1 Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2 Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn:
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
3 Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. 4 Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.

Somit kann eine Wahlperiode ggf länger oder auch kürzer als 4 Jahre sein.

Auch das anzuwendende Wahlverfahren (formell oder vereinfacht) ist zwingend vorgeschrieben! Man kann also auch hier nicht wählen.

Auch ist zwingend zu beachten, wer wie die Wahl einleiten darf. Also auch bei formellem Wahlverfahren zur Wahl des Wahlvorstandes einladen und wie dann dieser zu wählen ist.

Die Wahlen finden immer in den gleichen Jahren wie die BR/PR Wahlen statt nur zu anderen Zeitpunkten.

Wann wird gewählt>
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

- die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
- das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
- es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Wahlbroschüre

Ggf, kann man sich auch an das Integrationsamt wenden und um Unterstützung und/oder Beratung bitten.

Wenn es im Unternehmen einen GSchwbV gibt, ist ausschließlich dieser zuständig um die Wahl in Betrieben ohne gewählte SchwbV einzuleiten. Denn dann nimmt diese das örtl. Mandat dort auch wahr.

PS: Einfach einmal alles auf den Wahlsonderseiten, siehe Linke Linkspalte und die Wahlbröschüre aufmerksam lesen.

Anmerkung!
Die Wahlzeiträume sind Bundesweit einheitlich!

Nächster Regelwahltermin ist 2014!

Wenn dann die gewählte SchwbV noch nicht ein (1) Jahr im Mandat ist, muss nicht neu gewählt werden. Dann verlängert sich für diese die Wahlperiode. Achtung aber Stichtag!!

Wahlturnus

williniesky, Dresden/Sachsen, Thursday, 31.01.2013, 15:56 (vor 5011 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» Die Wahlen finden immer in den gleichen Jahren wie die BR/PR Wahlen statt
» nur zu anderen Zeitpunkten.

hier möchte ich auf Änderungen hinweisen. § 26 SächsPersVG: Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt 5 Jahre. Es kann also Unterschiede geben.

--
MfG
Williniesky

Wahlturnus

hackenberger, Thursday, 31.01.2013, 16:14 (vor 5011 Tagen) @ williniesky

Hallo Williniesky,

danke, stimmt! Habe halt das BetrVG und die Amtszeit der BR im Kopf auch weil meine Jahr im Geltungsbereich des BPersVG zu lange her ist. Weiter beträgt dort die Wahlperiode auch 4 Jahre.

Doch habe nun einmal auch mir das BayPVG angesehen, auch dort wird der PR für 5 Jahre gewählt nach [link=http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml>showdoccase=1&doc.id=jlr-PersVGBY1986V16Art26]Art. 26[/link] Abs. 1 BayPVG.

Im Geltungsbereich des BPersVG beträgt die Amtzeit 4 Jahre.

Wäre nun ggf eine Fleißaufgabe einmal die PersVG der anderen Länder sich anzusehen.

Im Geltungsbereich der Kirchen (MAV) ist es wiederum teils anders.

Fazit: Die Wahlperioden und damit die Amtzeiten weichen in Geltungsbereichen von Landes-PersVG ggf von denen der SchwbV ab.

PS: Somit habe auch ich einmal wieder dazu gelernt.

Von daher ist es auch immer wichtig, dass ihr im Profil eintragt welches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt.

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