Betriebsübergang nach BGB 613a (Allgemeines)
Hallo,
lese einmal unter A-Z "Übergangsmandat" und nutze die Suchfunktion hier auf der Seite. Ggf ist dann Deine Frage beantwortet.
Kontextlinks:
SGB IX sieht Übergangsmandat nicht vor.
Rest- und Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung
BAG, Beschluss vom 7. 4. 2004 - 7 ABR 35/03 Beachte dort Rn 18
Betreffen Wahlen ist § 94 und § 97 SGB IX zu beachten. Örtl. SchwbV müssen dann neu gewählt werden, wenn sie ihre Mandate verloren haben, quasi analog BR. Das Mandat der gewählten GSchwbV geht nicht verloren, nur weil man das örtl. Mandat verloren hat. Auch hier gilt wie bei den örtl. sofern eine GSchwbV weiter gegeben ist, sind die Gewählten bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.
Die GSchwbV muss nur neu gewählt werden, wenn es NEUE Untetnehmen gibt. Hierzu kann man ggf mal in das Handeldsregister schauen ob die Unternehmen neu sind. Also nicht nur alte neu sturkturiert wurden. Also auch einmal schauen, werden neue GBR gebildet welche es bisher nicht gab. Also neue GBR sich konstituieren. Denn GBR werden nur einmal gebildet (konstituiert) und dann nach den örtl. BR Wahlen werden immer nur neue Koll in die bereits bestehende GBR entsandt.
Fazit: Es gibt kein Übergangsmandat, da es dieses auch nicht bedarf, da das SGB IX im § 97 Abs. 6 eine Regelung für mandatslose Betriebe vorsieht. Die GSchwbV muss aber dann stets sofort dort wo möglich auf mögliche Neuwahlen hinwirken.
PS: Bitte unbedingt das Profil vollständig ausfüllen. Lese und beachte bitte hierzu u.a. auch den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..."