Mehrarbeit am Wochenende (Allgemeines)

Adam, Monday, 11.02.2013, 09:21 (vor 5002 Tagen)

Hallo zusammen.

Ich bin SBV,und habe eine Spezielle Frage.

Ein schwerbehinderter Mitarbeiter möchte nach §124 SGB9 eine Freistellung von Mehrarbeit beantragen.
Es geht hier speziell um Wochenendarbeit(und Feiertage) die in diesem Beruf regelmäßig anfällt,so daß der Kollege jeden Monat in die Dienste eingeteilt wird.Es handelt sich also um regelmäßig angeordneten Überstunden.

Nun habe ich hier im zweiten Absatz gelesen,daß kein genereller Anspruch besteht.

http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html

Wie stehen die Chancen für diesen Mitarbeiter,daß der Antrag bewilligt wird>

MfG Adam

Mehrarbeit am Wochenende

hackenberger, Monday, 11.02.2013, 09:30 (vor 5002 Tagen) @ Adam

Hallo,

» Nun habe ich hier im zweiten Absatz gelesen,daß kein genereller Anspruch
» besteht.
»
» http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html
Dieser hier angesprochene Absatz bezieht sich auf reguläre Sonn und Feiertagsarbeit, also nicht auf Mehrarbeit.

Mehrarbeit am Wochenende

Adam, Monday, 11.02.2013, 09:37 (vor 5002 Tagen) @ hackenberger

Hallo.
»
» » Nun habe ich hier im zweiten Absatz gelesen,daß kein genereller Anspruch
» » besteht.
» »
» » http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html
» Dieser hier angesprochene Absatz bezieht sich auf reguläre Sonn und
» Feiertagsarbeit, also nicht auf Mehrarbeit.

Hat er also nur Anspruch auf Befreiung an den Samstagen>

Das lässt sich "Arbeitstechnisch" nicht lösen.
Die Wochenenden gehören zum Berufsbild dazu. Er muss den WE-Dienst allein verrichten.

Wie kann ich hier §81 SGB9 Abs.4 dafür verwenden>

MfG Adam

Mehrarbeit am Wochenende

hackenberger, Monday, 11.02.2013, 10:08 (vor 5002 Tagen) @ Adam

Hallo.

» Hat er also nur Anspruch auf Befreiung an den Samstagen>
Nein, der Schwerbehinderte hat gem §124 SGB IX nur Anspruch auf Freistellung von MEHRARBEIT, nicht auf Freistellung sonstiger Art, also Regelarbeit.

Wenn also der Feisrtagsdienst keine Mehrarbeit ist, hier ist die BAG Rechtsprechung zur Frage was ist Mehrarbeit zu beachten, kann der Schwerbehinderte sich NICHT auf § 124 SGB IX berufen.

Das Urteil findet man auf der Sonderseite Urteile.

Weiter sollte man auch wegen der Glaubwürdigkeit darauf achten, dass wenn man sich auf § 124 SGB IX beruft, keinen Nebenjob ausübt. Denn § 124 SGB IX soll ja vor Überbelastung schützen.

PS: Bitte das Profil vervollständigen.

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