Neuwahl MA krank (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 14.02.2013, 10:10 (vor 4997 Tagen) @ rwa

Hallo Ralf,

gibt es keinen GBR und damit GSchwbV> Denn dann könnte (müsste) nur diese hier die Wahl einleiten.

Sonst gilt einfach, § 94 SGB IX und die SchwbVWO. Diese sind zu beachten. Wahlvorschläge können nur Wahlberechtigte machen. Auch sieht die SchwbVWO keine Wahlwerbung in der Wahlversammlung vor. Es wird nur gestattet, sofern KEINER der Wahlberechtigten etwas dagegen hat, dass Wahlbewerber sich kurz vorstellen. Teilnahmerecht haben auch nur Wahlberechtigte und ggf gewählte Wahlhelfer.

Unter der Sonderseite Wahlen findest Du viele Unterlagen.


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