teilweise unter 5 Schwb. Personen (Wahlen)
Hallo,
§ 94 Abs. 1 SGB IX ist so zu interpretieren, daß es nur auf die Zahl der Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Wahl ankommt.
Sinkt die Zahl der sbM während der Wahlperiode vorübergehend unter 5, ist dies nicht relevant.
Wenn Du also im Herbst 2014 wieder 5 sbM hast, kannst Du eine neue Wahl einleiten.
Kümmere Dich also um Deine Wahlberechtigten, zB durch Gleichstellungen (ein Thema, daß viele SBVen leider vernachlässigen).
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&Tschüß
Wolfgang