Kündigungsschutz und BEM (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 27.02.2013, 10:24 (vor 4986 Tagen) @ Leelooo

Hallo Linda,

1.
Wieso war die AN nur bis 31.12.2012 gleichgestellt >
Befristete Gleichstellungen sind grundsätzlich schon lange nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid des VA unbefristet war.
Durch die Klage gegen das Versorgungsamt hat die AN zumindest bei Änderungs- oder Beendigungskündigungen einen vorläufigen Rechtsschutz als sbM gem. § 90 Abs. 2a SGB IX. Fordere den AG auf, unverzüglich das Integrationsamt gem. § 84 Abs. 1 SGB IX einzuschalten verlange die vollumfängliche Unterrichtung und Beteiligung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.

2.
Die Nichtdurchführung eines BEM macht eine Beendigungs- oder Änderungskündigung für den AG mit ganz wenigen Ausnahmen aufgrund der Rechtsprechung des BAG faktisch nahezu unmöglich.

3.
Gibt es keine mitbestimmte Regelung bei Euch für das BEM > Auch ein PR hat mW in allen Angelegenheiten des BEM volle und erzwingbare Mitbestimmung. Führt der AG ein BEM durch, ohne sich vorher mit dem BR geeinigt zu haben, kann der PR jegliche BEM-Aktivitäten des AG untersagen.
Fordere Deinen PR auf, endlich mal seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

4.
Die Veränderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit geht gegen den Willen der betroffenen ANin nur über eine Änderungskündigung. Dafür gelten dieselben Regeln wie für eine Beendigungskündigung.
Die Drohung des AG mit Beendigungskündigung kann von der betroffenen ANin evtl. strafrechtlich als Nötigung gem. § 240 StGB zur Anzeige gebracht werden.

5.
Deine Fragen betreffen zT absolute "Basics" der SBV-Arbeit. Ich hoffe, du nimmst das zum Anlass, Dich schnellstmöglich in den Grundlagen und zum BEM zu schulen.
Auch dein PR scheint da erheblichen Nachholbedarf zu haben.

--
&Tschüß

Wolfgang


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