Zusammenarbeit SBV & MAV (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 14.03.2013, 19:42 (vor 4970 Tagen) @ mako

Hallo,

» Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bitte!

» Bei der Frage " Wie kann ich die Vorsitzende dazu bewegen zukünftig die
» Rechte der SBV zu beachten >" habe ich mich offensichtlich nicht ganz klar
» ausgedrückt.
» Ich meinte u.a. Vorfälle bei denen die MAV - Vorsitzende mich über
» Maßnahmengespräche mit dem Integrationsamt nicht informiert hat oder in
» einem anderen Fall nicht auf die SBV im Betrieb, sondern auf externe Stelle
» hingewiesen hat. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, muss sie auch
» hierbei die SBV nicht informieren >>
Nein, sie muss nicht! Doch es wäre schon und im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte es auch sein. Doch sollte ist hier kein Muss.
Das Muss betreffend Maßnahmen und Stellen wäre auf Seite des AG.

» Hätte der AG mich dann nicht vor Einleitung der Maßnahme bzw. der Gespräche
» informieren müssen, da er bei vielen dieser Gespräche anwesend war, oder
» verstehe ich § 95 Abs. 2 da falsch >>
Ja, § 95 Abs. 2 SGB IX.

» Der Sachbearbeiter vom Integrationsamt steht auf dem Standpunkt, dass er
» die Interessenvertretungen im Betrieb nicht über anstehende Gespräche bzw.
» Maßnahmen informieren muss, sondern das dies der AG tun müsse.
» Stimmt das so >
Ja! doch wenn man gute Kontakte zum IA pflegt, machen deise es idR. So kannte und hatte ich es. Ich pflege den Kontakt übrigens auch heute im UnRuhestand noch.

» Und falls ja, müsste ich doch § 95 Abs. 2 Satz 2 anwenden
» können, wenn mir z.B. ein Gesprächstermin mit dem Integrationsamt
» kurzfristig mitgeteilt wird. (Da ich mit geistig beeinträchtigten Menschen
» arbeite und oft der einzige hauptamtliche Mitarbeiter in der Gruppe bin,
» muss ich Termine in der Regel ca. 1 - 2 Wochen vorher einplanen, damit die
» Gruppe dann besetzt ist)
Der AG muss den § 95 Abs. 2 SGB IX beachten, wenn es um Maßnahmen geht. Wenn ein AG Gesprächsbedarf mit dem IA hat und Pflegt muss er hierfür erst einmal § 95 Abs. 2 SGB IX nicht beachten. Anders, wenn er zu dem Gespräch die Betroffenen Schwerbehinderten hinzuzieht, denn diese Hinzuziehung wäre dann eine Maßnahme. Hier sollte die SchwbV ja dann die Betroffenen beraten und unterstützen und auf Beachtung und Umsetzung ihrer Rechte achten. Gleiches gilt für Personalgespräche mit Schwerbehinderten.

Es wäre in solchen Fällen nur zu prüfen, ob hier ein Fall der den § 84 Abs. 1 SGB IX betrifft vorliegt.

PS: Einmal bitte die Kommentierungen zum § 95 Abs 2 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX lesen. Hier scheint es Wissenslücken zu geben, welche man aber schließen kann.


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