Urteil vom 30.08.12 (Gesamt-Konzern-SBV)
Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung Freistellung
Jedenfalls dann, wenn sich die Zuständigkeit der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX nicht auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine Schwerbehindertenvertretung existiert, besteht für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf pauschale Freistellung entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 SGB IX, auch wenn in den zugeordneten Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Die Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die Regelungen der §§ 94 bis 96 SGB IX ist insoweit einschränkend auszulegen, so dass es für die Frage der Freistellung bei einer Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verbleibt.
ArbG Heilbronn Beschluss vom 30.8.2012, 7 BV 5/12
Gruß Sandra