Urteil vom 30.08.12 (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Saturday, 23.03.2013, 21:44 (vor 4959 Tagen) @ Sandra

Hallo,

ja, hier muss man den Gesetzestext sorgsam und genau lesen, denn es wird im § 96 Abs. 4 von Betrieben und Dienststellen und NICHT von Unternehmen gesprochen.

Weiter, auch in Analogie zum BR ist es so, dass dort im § 38 BetrVG auch NUR von Betriebsräten und nicht von Gesamtbetriebsräten gesprochen wird. Der GBR Vorsitzende hat grundsätzlich wegen dieser Funktion auch keinen Freistellungsanspruch.

Also, gleiche rechtliche Stellung.

Wenn nun, was es wohl nicht geben wird, eine Gesamt-/Konzern VPSchwb wegen fehlender örtl. SchwbV mindestens 200 Schwbs betreut, kann man auf den § 96 Abs. 4 SGB IX verweisen.

Sonst hilft nur "fiktive" Freistellung nach Bedarf. Weiter analog des Musters welches Ihr unter http://www.schwbv.de/freistellung.html findet mit dem AG eine Regelung vereinbaren, damit für ihn eine Planungssicherheit gegeben ist.

Aber wichtig, hier stets vorher eine vertrauensvolle Basis schaffen, damit man reden KANN.


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