Schweb in der aktiven Phase der ATZ (Rente / Pension / ATZ)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.04.2013, 17:46 (vor 4036 Tagen) @ PBSchweb

Hallo,

der Fall wirft einige Fragen auf, die - ggfs. mit qualifiziertem Rechtsbeistand - zu klären sind:

1.
Bescheide dürfen idR nicht befristet werden. Ausnahmen sind nur im Rahmen der sog. "Heilungsbewährung" zulässig. Diese Heilungsbewährung ist entweder in den jeweiligen einzelnen Bewertungsgrundlagen oder aber in Nr. B 1 c+d der Anlage zu § 2 der Versmed-V abschließend geregelt.
Es wird sehr oft - auch von SBVen - eine Befristung von Bescheid und Ausweis verwechselt. Der Ausweis ist idR zwingend zu befristen (§ 6 SchwbAwV).
Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich nur der Ausweis befristet, nicht aber im Bescheid eine Heilungsbewährung angegeben, könnte eine vorzeitige Verlängerung des Ausweises für weitere 5 Jahre beantragt werden.

2.
Ein Bescheid ist so lange gültig, bis der neue Bescheid rechtskräftig ist. Widerspruch und Klage verlängern zwingend die Gültigkeit des alten Bescheides.

3.
Nach der mir bekannten Rechtsprechung (ich habe bereits einige derartige Fälle gehabt) kann die Kollegin mit ihrem Begehren auf Anpassung der ATZ auch warten, bis ihr Status zum Zeitpunkt des Beginns der vorgezogenen Altersrente für sbM rechtssicher geklärt ist. Auch in der Ruhephase hat sie grundsätzlich Anspruch auf Neuberechnung. Stellt sich in der Ruhephase heraus, daß sie zuviel in der Arbeitsphase gearbeitet hat, hat sie Anspruch auf Nachzahlung für die zuviel gearbeitete Zeit.

Dies sind - wie oben geschrieben - Punkte, auf deren mögliche Prüfung durch Experten eine SBV hinweisen kann. Inhaltliche Festlegungen dazu sollte eine SBV auf keinen Fall selbst treffen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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