Tagesordnung ohne weitere Unterlagen (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Wednesday, 08.05.2013, 09:15 (vor 4024 Tagen) @ Ironie

Hallo,

» vergeblich habe ich in Forum, Lexikon und Google gewühlt,
» eine Lösung habe ich für mein Problem nicht gefunden

Hier hast Du die optimale Quelle leider nicht genutzt. Die optimale Quelle wäre hier das BetrVG, der § 29 Abs.2 und die Kommentierung gewesen.

Nun zum Thema:

Grundsätzlich hat der BR hier formell recht. Doch es ist kein Thema der GO sondern des BetrVG. Auch ist es idR gar nicht möglich alle Unterlagen zu kopieren und mit zu senden. Ich gehe einmal davon aus, dass auch die BR-Mitglieder "nur" die TO ohne weitere Unterlagen erhalten. So kannte ich es zu mindest. Auch diese hatten dann entweder Leserechte oder mussten ins BR-Büro um Einsicht in Unterlagen zu erhalten.

Denn, im BetrVG im BetrVG § 29 Abs. 2 Einberufung der Sitzungen, heißt es:

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben...................

Also, Einladen und Mitteilung der TO, nicht TO und Unterlagen!

Hier auch noch ein Auszug aus dem BetrVG-Kommentar.

DKK Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.)

§ 29
Rn 17
Der Vorsitzende hat nach Abs. 2 Satz 3 alle Mitglieder des BR – für verhinderte Mitglieder die zuständigen Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Diese Vorschrift gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der BR-Beschlüsse abhängt (BAG 28.4.88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28.10.92, BB 93, 580; 19.8.92, BB 93, 1433; HessLAG 25.3. 04, n. v.; LAG Brandenburg 2.4.98, AuR 98, 331, Ls.; Kettner, AiB 98, 431; v. Hoyningen-Huene, S. 158; Renker, AiB 02, 221). Die ordnungsgemäße Ladung setzt voraus, dass sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des BR-Mitglieds gelangt ist und dieses unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen (LAG Hamm 12.2.92, DB 92, 2148, Ls.). Die Ladung mit der Tagesordnung muss danach allen Sitzungsteilnehmern – einschließlich JAV, Schwerbehindertenvertretung, ggf. auch AG und der Gewerkschaft – so rechtzeitig zugehen, dass sie sich auf die Teilnahme einstellen, notwendige Vorbereitungen (Informationen einholen, Unterlagen prüfen) treffen und dem Vorsitzenden eine etwaige Verhinderung mitteilen oder auf eine Verlegung hinwirken können (BAG, a. a. O.; GL, Rn. 17; Fitting, Rn. 44; GK-Raab, Rn. 35; HSWG, Rn. 25; vgl. auch Rn. 22). Dies gilt im Prinzip auch für außerordentliche Sitzungen; allerdings ist in Eilfällen eine kurzfristige Einladung zulässig (Fitting, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Richardi-Thüsing, Rn. 37).


Doch kann man hier mit dem Betriebsrat vereinbaren, das man dann vorher einmal ins BR-Büro kommt und die relevant Unterlagen der Sitzung einzusehen. Ggf liegen die Unterlagen auch online bereit und man vereinbart dann ein Leserecht.

Dieses auch, damit die Sitzung zügig ablaufen kann. Denn sonst müsste man diese Einsicht ja während der Sitzung bei der Behandlung der Tops wahrnehmen oder im schlimmsten Fall gar Beschlüsse aussetzen.

Doch, ganz unbekannt sollten viele Unterlagen ja auch nicht sein.

Denn, soweit es Fälle sind die Schwbs betreffen, muss man ja diese Unterlagen/Themen auch kennen, weil man ja vom AG hier gem. § 95 Abs.2 SGB IX gehört werden muss und eine Stellungnahme abgibt, welche dann auch dem BR zK gebracht werden muss. Denn diese muss diese ja auch beachten und gehört auch zu den Unterlagen des BR, damit diese vollständig sind.

Weiter ist man ja auch in BR Gremien (Ausschüssen/AbrGr) dabei wo Dinge auch zB BV ausgearbeitet/erstellt werden.

PS: Ich habe ja auch schon des öfftern darauf hingewiesen, dass die SchwbV auch ein Recht hat Grundschulungen des BetrVG zu besuchen. Denn sie muss ja auch zB bei der Teilnahme in BR Gremien dieses beachten.

Wichtig:
Doch nun nicht vergessen, wir die SchwbV sind keine BRM. Also haben nicht die Rechte eines BRM. Dieses auch, weil wir ja nicht wollen, dass der BR in all unseren Unterlagen Einblick will/nimmt.


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