Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8) (TVöD / TV-L)

C-Leg, Bayern, Friday, 17.05.2013, 09:00 (vor 4004 Tagen)

Hallo, in meiner Funktion als VP war ich bis jetzt immer der Meinung, dass mir die gleichen Unterlagen zustehen wie dem Personalrat.
Unsere jährliche LOB war einmal wieder der Anlass zu Nachfragen Betroffener, die nicht ganz zufrieden mit ihrer Bewertung/Beurteilung waren und sich benachteiligt fühlen. Da ich mir ein Bild von der Situation machen muss, also auch das Umfeld, das die gleiche Arbeit verrichtet ableuchten sollte, habe ich die kompletten LOB-Unterlagen vom Personaler angefordert (ich muss noch dazu sagen, dass es hier einen personellen Wechsel gegeben hat), die ich so auch immer bekommen habe, wenn ich sie benötigte.
Der "neue Besen" schrieb mir also zurück, das mir diese Dateien nicht zustehen. Er verwies dabei auf einen Rehm Kommentar von 09/2012, zum TVÖD §18 (8) Rn 105 welcher besagt:
"Der Abschluss von Einzelvereinbarungen, die auf der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung beruhen, unterliegt grundsätzlich nicht dem Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach §95 (2) SGB IX, da hier die Interessen von Schwbs weder im Einzelnen noch als Gruppe speziell berührt sind. Die in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Massnahmen in Form von Zielvereinbarungen betreffen die Arbeitnehmer in der Allgemeinheit, gleichgültig, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Das LAG München hat hier bereits mit Urteil vom 30.08.1989 - 5 Sa 419/89 - entschieden, dass eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nur in Angelegenheiten besteht, die auf Schwerbehinderte ausgerichtet sind oder durch Schwerbehinderte anders als die sonstigen Arbeitnehmer berührt werden. Aus dem Schutzzweck des §95 SGB IX ergibt sich insofern eine eher restriktive Sichtweise in der Frage des Bestehens einer Unterrichtungspflicht."
Da der Personalrat darauf verzichtet hat, sich die Detailauflistungen und Beurteilungen zur Verfügung stellen zu lassen, kann ich auch nicht auf dieser Schiene meine Vergleiche anstellen, ob der Schwerbehinderte Mitarbeiter benachteiligt worden ist. Der Vorstand hat mir angeboten, bei ihm die einzelnen Personen auf seinem PC zu sichten. Das lehne ich aber ab, weil die Betroffenen vorab nicht offiziell in Erscheinung treten wollen. Ausserdem geht's ums Prinzip: Stehen mir diese Unterlagen für meine Arbeit zu oder nicht>
Meine Frage: Ist dieser Unterschied zwischen Personalrat und Schwerbehindertenvertretung wirklich rechtens>
Gibte es Urteile/Gestze oder Erfahrungen die diesem o.g. Widersprechen, bzw. ausser Kraft setzen.

Danke für die Antworten.

Grüße Karl


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