Unterrichtungsrecht der SchwbV §18 TVÖD (VKA) (8) (TVöD / TV-L)

hackenberger, Tuesday, 21.05.2013, 13:18 (vor 4000 Tagen) @ C-Leg

Hallo,

doch der § 81 Abs 4 SGB IX, ist die rechtliche Grundlage welche hier hilft. Denn mit diesem kann man die hier zu beachtende besondere Betroffenheit der Schwbs und damit die Pflicht der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs 2 SGB IX begründen und belegen. Das habe ich alles auch schon beschrieben. Genau dieses war auch die Grundlage des von mir positiv durchgeführten OWI Verfahrens.

Denn bei Zielvereinbarungen und damit auch LOB (da geht es ja um Leistungen und ggf Ziele) MUSS der AG die Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeit beachten. Der Schwerbehinderte darf also nicht aus/wegen Gründen der Behinderung benachteiligt werden.

Hierzu ist es dann u.a. auch zwingend notwendig, dass man auch Kenntnis von solchen Regelungen hat, welche mit Nichtbehinderten auf vergleichbaren Arbeitsplätzen/Tätigkeiten hat. Denn nur so kann man prüfen, wurde hier der Schwb aus Gründen der Behinderung benachteiligt.

Denn Ziele und damit auch LOB dürfen nicht konträr zur Behinderung stehen.

Also, § 81 Abs. 4 SGB IX Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld, damit dann auch Regelungen betreffend der Leistungen/Ziele betreffend diesen. Somit muss dieser zwingend beachtet werden, kann ggf auch vom Betroffenen eingeklagt werden. Somit ergibt sich hieraus die besondere Betroffenheit der Schwbs und damit das Beteiligungsrecht der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.
Dieses sowohl bei der Vereinbarung/Festlegung wie aber auch bei der Prüfung und Feststellung der Erreichung/ der erreichten Vereinbarungen.

Der AG kann hier auch nicht sagen, es gibt hier keine Besonderheiten bei Schwbs. Zumindest nicht grundsätzlich. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall stets geprüft werden.

Daher ist der § 81 Abs. 1 SGB IX, so besonders wichtig für uns SchwbV. Denn es stellt sich ja sehr oft die Frage, muss die SchwbV in einer Sache/Angelegenheit beteiligt werden> Gibt es eine besondere Betroffenheit der Schwbs>

Dieses zB auch bei Fragen betreffend der Kantine! Also einer Angelegenheit die alle Beschäftigten betrifft. Aber eben ggf Schwbv besonders. Denn auch der Rollifahrer oder der Blinde oder ggf in der Feinmotorik eingeschränkte Schwb muss die Kantine möglichst alleine und ohne fremde Hilfe besuchten/nutzen können. Benötigt er hier Unterstützung/Hilfe ist klar die SchwbV mit im Boot.

PS: In TV kann nichts betreffen der Schwbs geregelt werden. Denn das SGB IX sieht im Gegensatz zum BetrVG/ PersVG es eben nicht vor, dass man per TV Regelungen trifft.

Solches könnte daher dann nur in Zusammenarbeit mit der SchwbV in einer Integrationsvereinbarung regeln. Man kann nur in Protokollnotizen zu TV hier Hinweise geben. Doch diese ersetzen dann nicht das SGB IX und können damit auch hier nicht dieses oder die Rechte hieraus einschränken.

Fazit:
Da hier die Interessen von Schwbs sehrwohl im Einzelnen und ggf uch als Gruppe speziell berührt sind, ist die SchwbV zwingend zu beteiligen!

Man muss es nur richtig darstellen und begründen/belegen. Dieses kann man im EInzelfall nur als Interner, also SchwbV. Denn nur diese kennt ggf hier aus der Behinderung sich ergebende Auswirkungen auf die Arbeit. Dieses erfolgt mit Hilfe des § 81 Abs. 4 SGB IX.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion