Bescheid der BG und Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung (Antragstellung / Widerspruch)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 27.05.2013, 16:07 (vor 3997 Tagen) @ WernerT

Hallo Werner,

» Hallo, ein Kollege ist im Betrieb gestürzt und auf seine künstliche Hüfte
» gefallen. Dabei ist der Oberschenkelknochen gesplittert und mußte mit einer
» Platte und über einem Dutzend Schrauben fixiert werden. Die BG hat einen
» Bescheid mit einem GdB von 40 angekündigt.
Was bedeutet angekündigt>

» Er selbst sieht sich sehr stark
» eingeschränkt und hat einen Schwerbehindertenausweis beantragt.
Richtig, denn nur so bekommt er ev. Nachteilsausgleiche:
Nicht vergessen: Ggf kann auch eine Gleichstellung (mit dem Bescheid der BG) beantragt werden.

Kommentar Bund-Verlag zum § 69 SGB IX

Liegt bereits aus einem anderen Verfahren eine Feststellung des Grades der Behinderung vor, so ist die feststellende Behörde des § 69 Abs. 1 an diese Entscheidung gebunden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Rentenbescheid (oder ein entsprechendes sozialgerichtliches Urteil) nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) vorliegt, oder ein Bescheid nach dem BVG. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betroffene ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung glaubhaft macht (§ 69 Abs. 2 Satz 1 am Ende).

Unabhängig von seinem Einspruch bei der BG ist möglicherweise ein höherer GdB bei der Anerkennung möglich; denn bei diesem wird die Teilhabe am ganzen gesellschaftlichen Leben und nicht nur im Arbeitsprozess betrachtet.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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