Zusatzurlaub in der Zeiterfassung (Zusatzurlaub)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 04.02.2014, 18:16 (vor 3757 Tagen) @ sbv-favorit

» Hallo liebe Forumsleser,
» bei uns wird die Zeiterfassung umgestellt. Bisher wurde der Zusatzurlaub
» für Schwerbehinderte Menschen im allgemeinen Urlaub mit eingereichnet ohne
» gesonderte Kennzeichnung.
Genau so muss es sein!

Die Bestimmungen des allgemeinen Urlaubsrechts (BUrlG) sind hier heranzuziehen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich beim Zusatzurlaub nicht um Sonderurlaub handelt, sondern um zusätzlichen Erholungsurlaub. Er ist nach § 125 Abs. 2 Satz 2 dem allen Arbeitnehmern zustehenden Erholungsurlaub (Grundurlaub) hinzuzurechnen. Es ist in Rechtsprechung (BAG – 26. 06. 1986 – 8 AZR 75/83, NZA 1987, 98 f.; BAG – 13. 02. 1996 – 9 AZR 79/95, NZA 1996, 1103 f.) und Literatur (z. B. Hauck-Masuch, § 125 Rn. 12; Bihr-Dalitz, § 125 Rn. 7) unstreitig, dass der Zusatzurlaub somit als ergänzender Anspruch das Schicksal des Grundurlaubs teilt.

Für den Zusatzurlaub gelten damit die rechtlichen Regelungen des BUrlG zum allgemeinen Erholungsurlaub.

Für Beamte, Richter und Soldaten gelten nicht die Bestimmungen des BUrlG, sondern die in vielerlei Hinsicht vergleichbaren Regelungen des Beamten- und Dienstrechts (§ 55 BRRG, § 89 BBG sowie die entsprechenden Erholungsurlaubsverordnungen, wie z. B. die EUrlV).

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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