Zusammenarbeit SBV mit AG/Personalleiter (Allgemeines)
Hallo,
» 1. Ich nur an Sitzungen teilzunehmen sollte, an denen Schwerbehinderten
» Themen auf der Tagesordnung stehen.
Ist Unsinn, denn lt. Gesetz besteht ganz eindeutig ein Teilnahmerecht an ALLEN Gremien!
Weiter sind auch oft Themen welche alle AN betreffen wichtig für die SBV, weil zB Schwerbehinderte besonders betroffen sind, hier wäre der § 81 Abs. 4 SGB IX betroffen. Dieses kann sich oft auch erst aus dem Ablauf bzw in der Sitzung ergeben. Auch dieses wurde hier ja schon des Öfteren behandelt.
» 2. Ich an allen Sitzungen teilnehmen kann und anschließend meine
» Außendienstarbeiten nachholen kann. Die zeitlich Mehrarbeit würde dann über
» Überstunden=Rückfeiern geregelt. Wir zahlen keine Überstunden!!
Außenarbeiten nachholen>>
Wenn die SBV lt. ArbV/TV einen 8 Std. Tag hat und 6 Std. Mandatsarbeit geleistet hat, bleiben nur noch 2 Std. für die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit. Alles darüber Hinausgehende wäre Mehrarbeit.
Mehrarbeit muss angeordnet werden und unterliegt der Mitbestimmung. Bei Schwerbehinderten fällt diese u.a. auch unter den § 95 Abs. 2 SGB IX, weiter unter § 124 SGB IX. Schwerbehinderte können lt. § 124 SGB IX Mehrarbeit ablehnen bzw wie es im Gesetz lautet sich davon befreien lassen, entweder dauerhaft oder aber auch nur für bestimmte Zeiten. Sie müssen dieses dem AG nur so zeitig mitteilen, dass dieser anders planen kann. Es bedarf hier für die Inanspruchnahme KEINER Begründung, der AG darf hier auch keine Begründung verlangen.
Ob Mehrarbeit ggf auch vergütet/ ausbezahlt werden kann/muss ggf auch mit Zuschlägen ergibt sich dem ArbV/TV. Ebenfalls ergibt es sich daraus, ob überhaupt Mehrarbeit geleistet werden muss. Denn wenn diese lt. ArbV/TV nicht erbracht werden muss, muss ein AN nur im äußersten Notfall, also wenn die Hütte brennt Mehrarbeit erbringen.
» 3. Auf meine Aussage: SchwebVP ist Ehrenamt und geht immer vor bekam ich
» zur Antwort im Arbeitsvertrag habe ich mich zur Arbeitsleistung
» verpflichtet, der Betrieb geht immer vor. Könnte als Arbeitsverweigerung
» aufgefasst werden.
Hier liegt der AG und der BASchwb total daneben und dieses ist auch arbeitsgerichtlich durch Urteil abschließend geklärt. Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss alles unternehmen, damit man diese ungehindert wahrnehmen kann.
Die Wahrnehmung der Mandatsarbeit kann NIE zur Arbeitsverweigerung führen oder als solche ausgelegt werden.
Im Gegenteil, eine solche Aussage kann als Mandatsbehinderung ausgelegt werden. Hier sowohl von Seiten der AG/Personaler wie auch durch den BASchwb.
Die SBV kann hier sowohl gegen den AG rechtlich, via Anwalt/Gericht vorgehen. Sie kann hier per Beschlussverfahren dem AG aufgeben lassen solches zukünftig unterlasen und ihm für jeden weiteren Verstoß ein Bußgeld (5-6 stellig) androhen lassen.
Die SBV kann weiter gegen den BASchwb, via Anwalt und AfA, ein OWI Verfahren wegen Mandatsbehinderung oder zumindest Versuch und Verletzung seiner gesetzl. Pflichten gem. § 156 Abs. 1 SGB IX einleiten. Dann droht Ihm persönlich ein OWI von bis zu 10.000,- .
» 4. Warum wir gesetzeswidrig keinen Stelli gewählt hätten. Der könnte
» dann an den Sitzungen teilnehmen. Ohne Kandidat keine Wahl. Im Übrigen
» steht im Gesetz, dass im Regelfall immer erst der SchwebVP zur Sitzungen
» geht.
Also, wenn sich keiner bereiterklärt für dieses Mandat zu kandidieren, gibt es halt keinen. Doch es ist sehr ungeschickt. Denn es gibt dann ggf bei Krankheit und/oder Urlaub keine Vertretung. Denn Grundsätzlich gelten diese Zeiten als Verhinderung. Die SBV kann sich aber auch in diesen Zeiten ausdrücklich als Nichtverhindert erklären. Es darf nur im Falle der Erkrankung dadurch die Genesung nicht negativ beeinträchtig werden.
Weiter muss die SBV dann immer wieder prüfen und versuchen, dass ggf doch eine Stelliwahl möglich ist, erfolgen kann.
Ein Gesetzesverstoß ist es aber nicht.
Weiter, die SBV ist stets eine Einpersonenvertretung, und der Stelli ist nur im Mandat, wenn die SBV verhindert ist. Arbeit ist KEIN Grund der Verhinderung.
Abschließend noch der Hinweis. Sofern die hier handelnden Personen Beamte sind kann die SBV gegen diese bei Verstößen gegen das SGB IX auch Disziplinarverfahren beantragen. Dazu hat Bernhard in älteren Beiträgen hier ja schon viel geschrieben und darauf hingewiesen. Man findet es mit der Suchfunktion und unter A-Z Disziplinarverfahren einleiten wenn der "Chef" Beamter ist Gilt übrigens auch wenn hier der PR rechtswidrig handelt.
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Heiner