Rückkehrgespräch (BEM)

hackenberger, Friday, 18.11.2005, 22:01 (vor 6741 Tagen) @ Rudi

Hallo Rudi,

leider kannst/solltest Du, nach meiner Einschätzung, nicht davon ausgehen, dass ein GdB von mind. 50 herauskommt. Sofern der Arbeitsplatz gefährdet sein könnte, sollte er sofort einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen und Du solltes Du den AG darüber informieren, dass ein lfd. Antragverfahren besteht. Weiter sofort auch einen Antrag auf Gleichstellung stellen (diese Antragstellung darf nicht vor dem anderen Antrag liegen) und die AA darüber informieren, dass ein lfd. Antragverfahren beim Versorgungsamt bezüglich der Anerkennung einer Schwerbehinderung anhänig ist. Die AA stellt dann das ldf. Antragsverfahren auf Anerkennung einer Gleichstellung ruhend, bis über den anderen Antrag entschieden ist. Wird der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung dann mit mind. GdB 30 entschieden, muss dieses der AA mitgeteilt werden und der Antrag auf Gleichstellung lebt wieder auf und diesem wird rückwirkend ab Antragstellung bei ausreichender begründung stattgegeben. Somit besteht ab Antragstellung des Antrages auf Gleichstellung der besondere Kündigungsschutz.

Wird dem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mid. 50 stattgegeben, muss der Antrag auf Gleichstellung zurückgezogen werden. Er ist ja dann auch nicht mehr notwendig und möglich.

Gründe für die Gleichstellung hast Du ja schon genannt. Die lange Behindertenbedingte Krankenfehlzeit und die Möglichkeit, dass er die ursprüngliche Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben kann und somit der Arbeitplatz gefährdert ist bzw. er auf Grund der Behinderung weiter-/umqualifiziert werden muss.

Ganz wichtig ist bei dem lfd. Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung noch, dass der Betroffene alles in seiner Macht stehen dazu leistet, dass über den Antrag entschieden werden kann. Am besten alle greifbaren Unterlagen dem Antrag beifügen.

Das Versorgungsamt wird den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung wohl auch bis zum Abschluss der Reha zurückstellen, da erst nach Abschluss der Reha entschieden werden kann welche gesundheitlichen Beeinträchtigung Bestand haben.

Sollte keine Gefährdung des Arbeitplatzes bestehen, würde ich bis zu Abschluß der Reha erst einmal betriebsintern ruhig bleiben. Zur Zeit ist der AN ja noch "geschützt" da der AG noch keine Wiedereingliederungsmaßnahme gem. § 84 (2) angegangen ist.


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