Abordnung (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 24.11.2005, 18:33 (vor 6735 Tagen) @ xmicha

Hallo Micha,

nein! Du/ die SchwbV benötigt kein schriftliches Mandat/Auftrag eines Betroffenen. Sie benötigt noch nicht einmal einen Auftrag, sofern sie Unregelmäßigkeiten/Themen erkennt welche in ihren Aufgabenbereich gem SGB IX fallen kann und sollte sie tätig werden. Es macht aber eigentlich immer Sinn den Betroffen zu fragen und über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

Hier bist Du ja aber selbst Betroffener. Was sagt/unternimmt den die Stufenvertretung Bezirks-/Hauptschwerbehindertenvertretung in dieser Sache> Ggf. hat die SchwbV sofern zwischen AG und SchwbV rechtlich unterschiedliche Auffassungen bestehen Anspruch auf entsprechende Rechtsberatung durch einen Fachanwalt. Die Kosten hätte dann der AG zu tragen.


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