Präventionsverfahren (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo,
welche Stimme weniger?
Weiter, ist das Ganze auch im SGB IX geregelt!
Da die Vertrauensperson nicht in eigener Sache entscheiden kann, rückt für diesen Verhinderungsfall nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das stellvertretende Mitglied zeitweise nach.
Die GSBV hat hier keine Zuständigkeit. Auch Du als SBV kannst Dir nicht die Vertretung aussuchen.
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mfg Monica