Präventionsverfahren (Gesamt-Konzern-SBV)

Monica99, Sunday, 07.09.2014, 15:12 (vor 4426 Tagen) @ Boro

Hallo,

welche Stimme weniger?

Weiter, ist das Ganze auch im SGB IX geregelt!
Da die Vertrauensperson nicht in eigener Sache entscheiden kann, rückt für diesen Verhinderungsfall nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das stellvertretende Mitglied zeitweise nach. 

Die GSBV hat hier keine Zuständigkeit. Auch Du als SBV kannst Dir nicht die Vertretung aussuchen.

--
mfg Monica


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion