Fahrgeld für Wähler (Wahlen)
Hallo,
Genauer
Den Arbeitsausfall und ggf. Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an dieser Versammlung entstehen, muss gemäß § 94 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (bzw. Personalvertretungsrecht) der Arbeitgeber tragen.