Fahrgeld für Wähler (Wahlen)

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Monday, 06.10.2014, 14:37 (vor 4398 Tagen) @ onkel

Hallo,

Genauer

Den Arbeitsausfall und ggf. Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an dieser Versammlung entstehen, muss gemäß § 94 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (bzw. Personalvertretungsrecht) der Arbeitgeber tragen.


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