Aushang des Wahlausschreibens (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 20.10.2014, 14:52 (vor 4384 Tagen) @ eekrijger

Hallo Eva,

Nun kam von Seiten eines Kandidaten für die SBV der Hinweis, dass in einem oder zwei zusammenhängengen Gebäudeteilen dieses Wahlausschreiben wohl nicht ausgehängt bzw. zu spät ausgehängt wurde.

Wenn er schon nicht genau weis, ob in einem oder zwei Gebäuden - wie soll man die Aussage dann bewerten.
Hast du nachreguliert bzw. dich überzeugt, dass es nun hängt?

In allen anderen Bereichen war es termin- und ordnungsmäßig ausgehängt. Kann das evtl. zu einer Wahlanfechtung führen?

In der Broschüre des IA sind auf Seite 70 drei Beispiele zu finden:

  • Die Liste der Wahlberechtigten wird entgegen § 3 Absatz 2 SchwbVWO nicht an geeigneter Stelle oder nicht in allen in verschiedenen Orten in Deutschland gelegenen Betriebsstätten, in denen schwerbehinderte und/oder gleichgestellte Wahlberechtigte tätig sind, zur Einsicht ausgelegt.
  • Das Wahlausschreiben wird nur in einzelnen und nicht in allen Betriebsstätten des Betriebs mit schwerbehinderten Wahlberechtigten ausgehängt.
  • Verspäteter Aushang des Wahlausschreibens nicht bereits am Tag seines Erlasses.


Ob die wahl dann wirklich jemand anfechtet bzw. ob eine Gericht die Verstöße so schwerwiegend bzw. wahlentscheidend betrachtet "steht in den Sternen".


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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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