SBV Wahlen Stellvertreter (Wahlen)

Monica99, Wednesday, 22.10.2014, 12:39 (vor 4382 Tagen) @ finidolphin

Hallo,


Aber gesetzlich ist nirgends was geregelt?

Doch!
Im § 94 Abs. 3 SGB IX ist es geregelt.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

Die entscheidende Frage ist hier, ist er lt. ArbV und Gesetz, leitender Angestellter? Kann sein, muss hier bei der Funktion nicht zwingend sein. Es hilft hier ein Blick in die Wählerliste zur BR Wahl, denn dort dürfen leitende Ang. ja nicht mitwählen. Ist er dort aber als Wahlberechtigter aufgeführt, dürfte er wohl KEIN leitender Ang. sein.

Also sollte man im BetrVG bzw PersVG usw nachlesen wer wählbar ist. Weiter nicht wählbar, der Beauftragte des AG gem § 98 SGB IX.


PS: JEDER Wahlberechtigte kann und darf zu Kandidaten sowohl positive wie auch negative Aussagen machen, also auch Bedenken äußern.

--
mfg Monica


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