Datenschutz bei Anfechtung (Wahlen)
Hallo,
die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist ein eherner Verfassungsgrundsatz, der nur in absoluten Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf.
Dazu gehört nun mal auch, daß im Zivilprozess Kläger und Beklagte genauso namentlich zu benennen sind wie zB auch Zeugen. Das ist allein deswegen schon notwendig, damit der Beklagte zB überhaupt die Klagebefugnis der Kläger beurteilen und ggfs. anfechten kann - ein wichtiges Rechtsstaatsprinzip !
Der Datenschutz ist da nun mal nachrangig
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&Tschüß
Wolfgang