Beteiligung der SBV (Umgang mit Arbeitgeber)

zicko, Bayern, Wednesday, 29.04.2015, 16:34 (vor 4195 Tagen)

Hallo,

ich brauche jetzt bitte Eure Hilfe:
Mein AG stellt jetzt auf Stur und will von mir die Gesetzestexte bzw. Paragraphen, die meine Beteiligungsrechte belegen.
Selbstverständlich habe ich ihn u.a. auf die §84 Abs. 1 und §95 Abs.2 SGB IX hingewiesen.

Anlass war, dass ich nachgefragt habe, warum ich bei folgender Konstellation nicht informiert wurde:
Leiter Personal vereinbart mit schwerbehinderten MA (mit häufigen Fehlzeiten und aktuell weiterhin krankgemeldet) einen Gesprächstermin (nicht i.R. BEM). Weiterer Teilnehmer ist die FK des MA und ein PR-Mitglied (welches vom MA dazu gerufen wurde. MA wusste nicht, dass er auch die SBV hätte mitnehmen können).
Als ich dies im nachhinein erfuhr, habe ich nachgefragt, weshalb die SBV von diesem Termin zumindest vorab nicht informiert wurde, damit ich bspw. mit dem MA Kontakt hätte aufnehmen können. Die Meinung des Personalchefs ist, dass ich dazu keine Recht hätte.
Mir ist bekannt, dass die SBV kein automatisches Teilnahmerecht an solchen Gesprächen hat; aber ist es eine zu großzügige Auslegung des §95 Abs. 2 SGB IX meinerseits, wenn ich darum bitte, dass der Leiter Personal, sofern er Gespräche mit schwerbehinderten MA (die sich evtl. auch noch im Krankenstand befinden) zusammen mit dessen FK vereinbart, vielleicht auch die SBV davon vorab in Kenntnis setzt?

Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße!
zicko

Beteiligung der SBV

Ola, Berlin, Tuesday, 12.05.2015, 13:32 (vor 4182 Tagen) @ zicko

Hallo Zicko!
Den Fall hatte ich selbst gerade. Bin nur durch den schwerbehinderten Mitarbeiter selbst kurz vor dem Gespräch kontaktiert worden und mußte dann ganz unvorbereitet mitgehen, was dann auch etwas irriteirend für den Personalchef war, der mit mir nicht gerechnet hat und Unterlagen und ein Wasserglas für mich nachordern mußte. Es ist meines Erachtens so, dass der Personalchef mit seinen Mitarbeitern so viele Gespräche führen kann wie er will ohne das die Vertrauensperson davon weiss. Schwierig wirds, wenn er sich auf diese Gespräche beruft und mir als Vertrauensperson dann was erzählt, was ich als Aufhänger für eine Beteiligung nehmen soll. Z.B. erzählt er, der Mitarbeiter hätte gesagt, er wolle eine bestimmte Ausstattung des Arbeitsplatzes, damit er beschwerdefrei arbeiten kann. Ich soll dann z.B. aber zustimmen, dass die nicht notwendig ist. Das lehne ich dann ab, weil ich das vom Mitarbeiter alles nicht selbst gehört habe. Ich bitte um Fristverlängerung, damit ich mit dem Mitarbeiter selbst reden kann und dann erst bekommt der Chef eine Entscheidung.
Das dauert alles länger, als wenn er mir vorab gesagt hätte, ob ein Gespräch mit dem Behinderten ansteht und ob ich nicht mit dem Behinderten sprechen will, dass der mich dann dabei haben will. Dann muss der Chef alles nämlich nur einmal uns Beiden erzählen und nicht nacheinander dem Mitarbeiter und dann mir.

Will der Behinderte mich nicht dabei haben, muss ich natürlcih wegbleiben. Und habe auch kein recht zu erfahren was gesprochen wurde.

Aber die Chance muss mir der Arbeitegber lassen, ihn danach fragen zu können. Daher macht es Sinn, dass ich rechtzeitig von einem Gespräch weiss. In Deinem Fall ist das Kind nun in den Brunnen gefallen. Wenn es Dir möglich ist, schreibe doch mal an all Deine Schwerbehinderten und bitte sie, Dich über solche Gesprächsvorschläge selbst zu informieren, damit Du ggf. vorab mit ihnen sprechen kannst, warum sie geladen wurden und ob sie Deine Hilfe wollen. Allerdings bedeutet das auch Mehrarbeit für Dich selbst. Das mußt Du wissen, ob Du das möchtest.

Dem AG muss man klarmachen, dass man die Interessen von ihm und dem Behinderten nur richtig abwägen kann, wenn man von Beiden vollumfänglich informiert wird. Stockt es zwischendrin, weil hinter verschlossenen Türen geredet wird, kann man seine Arbeit nicht richtig machen. Im Zweifel lehnt man dann eine Vorlage ab, obwohl man bei Kenntnis aller Fakten zugestimmt hätte.
Gruß Ola

Beteiligung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.05.2015, 22:20 (vor 4181 Tagen) @ Ola

Hallo Zicko!
Es ist meines Erachtens so, dass der Personalchef mit seinen Mitarbeitern so viele Gespräche führen kann wie er will ohne das die Vertrauensperson davon weiss.

Dann kennst Du Deine Rechte nicht in ausreiche ndem Maß. Die SBV muß immer im Vorhinein informiert werden, wenn der AG "Gespräche" mit einem sb Beschäftigten führen will. § 95 Abs. 2 SGB IX läßt da keine Interpretationsmöglichkeit.

Schwierig wirds, wenn er sich auf diese Gespräche beruft und mir als Vertrauensperson dann was erzählt, was ich als Aufhänger für eine Beteiligung nehmen soll. Z.B. erzählt er, der Mitarbeiter hätte gesagt, er wolle eine bestimmte Ausstattung des Arbeitsplatzes, damit er beschwerdefrei arbeiten kann. Ich soll dann z.B. aber zustimmen, dass die nicht notwendig ist. Das lehne ich dann ab, weil ich das vom Mitarbeiter alles nicht selbst gehört habe. Ich bitte um Fristverlängerung, damit ich mit dem Mitarbeiter selbst reden kann und dann erst bekommt der Chef eine Entscheidung.

Und genau deswegen muß Dich der AG rechtzeitig vorher informieren, damit Du mit dem sb Beschäftigten eben auch vorher darüber reden kannst


Will der Behinderte mich nicht dabei haben, muss ich natürlcih wegbleiben. Und habe auch kein recht zu erfahren was gesprochen wurde.

Wegbleiben stimmt, nicht über den Gesprächsinhalt informiert zu werden, stimmt nicht. Der AG muß auch über die Ergebnisse eines derartigen Gesprächs informieren - auch gegen den Willen des Betroffenen - falls daraus Maßnahmen, aber auch Unterlassungen von Maßnahmen resultieren. Auch das ist Bestandteil des § 95 Abs. 2


Dem AG muss man klarmachen, dass man die Interessen von ihm und dem Behinderten nur richtig abwägen kann, wenn man von Beiden vollumfänglich informiert wird. Stockt es zwischendrin, weil hinter verschlossenen Türen geredet wird, kann man seine Arbeit nicht richtig machen. Im Zweifel lehnt man dann eine Vorlage ab, obwohl man bei Kenntnis aller Fakten zugestimmt hätte.

Eine "Ablehnung" interessiert den AG nicht die Bohne, weil sie keinerlei rechtliche Relevanz hat.
Ggfs. muß man den AG mit Hilfe des Arbeitsgerichtes und der Androhung von Geldbußen für jeden Verstoß dazu zwingen, seiner Informationspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

Gruß Ola

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung der SBV

Heinrich, Thursday, 14.05.2015, 10:11 (vor 4180 Tagen) @ zicko

Hallo,

Ich verweise einfach einmal auf andere Antworten, welche ich so als stimmig ansehe.

http://www.betriebsrat.de/portal/forum-fuer-die-sbv/t/teilnahme-sbv-am-mitarbeitergesproech-7385.html
whoepfner
01.06.2012, 18:28
Hallo,

in der Tat gibt es - abgesehen von Bewerberverfahren - kein unmittelbares eigenständiges Recht der SBV zur Teilnahme an Mitarbeitergesprächen. Insoweit gibt es keinen grundsätzlichen qualitativen Unterschied zum BetrVG.

Allerdings hat der AG immer von sich aus rechtzeitig vorher die SBV zu informieren, wenn solche Gespräche geplant sind. Die Informationspflicht umfasst nicht nur Zeitpunkt und Ort, sondern auch den Anlass und evtl. geplante Maßnahmen. Dies folgt unmittelbar aus § 95 Abs. 2 SGB IX.

und

hier lesen:
https://forum.integrationsaemter.de/viewtopic.php?f=7&t=83

Es ist immer die Frage zu stellen, was ist Inhalt und Ziel des Gespräches? Davon hängen die Beteiligungsrechte ab und auch das Recht, wer darf hinzigezogen werden?

http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraeche-wer-muss-teilnehmen-wer-darf-auch-dabei-sein_218_78460.html

und

http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Arbeitsrecht/Arbeitsverhaeltnis/Personalgespraech.html

Fazit: Es ist zu unterscheiden, zwischen Inforechten, Beteiligungsrechten und Teilnahmerechten.

Beteiligung der SBV

zicko, Bayern, Friday, 15.05.2015, 09:20 (vor 4179 Tagen) @ Heinrich

Guten Morgen,

vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge.

Schöne Grüße
zicko

RSS-Feed dieser Diskussion