anerkannte Berufskrankheit (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 05.05.2015, 21:36 (vor 4186 Tagen) @ sandra72

Hallo,

hat ein Arzt einen Verdacht auf eine Berufskrankheit, muß er diesen Verdacht gem. § 202 SGB VII der BG mitteilen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__202.html
Auch der Versicherte selbst kann sich jederzeit formlos an die zuständige BG wenden, um eine Berufskrankheit geltend zu machen.
Die BG muß dann das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit von Amts wegen eröffnen und den Sachverhalt ermitteln.
Eine ggfs. notwendige Heilbehandlung einschl. Reha muß von der BG finanziert werden.
Liegt eine Berufskrankheit vor, muß die BG ebenfalls von Amts wegen prüfen, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorliegt und falls ja, in welchem Umfang.
Sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 erfüllt, besteht Anspruch auf eine Rente, unabhängig von der Erwerbssituation des Versicherten.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html

Im Übrigen wurde das CTS nicht durch ein "Gerichtsurteil" anerkannt, sondern konnte bereits seit 2009 vorläufig geltend gemacht werden und wurde nunmehr nach Überprüfung zum 01.01.2015 offiziell unter der BK-Nr. 2113 in die BK-Liste aufgenommen:
http://www.baua.de/de/Publikationen/Faltblaetter/F3.html

--
&Tschüß

Wolfgang


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