Freistellung von stellvertretenden Mitgliedern (Freistellung)

Ola, Berlin, Friday, 08.05.2015, 13:48 (vor 3283 Tagen) @ ferluipear

Liebe/r ferluipear!
Bitte einmal den Arbeitgeber auf § 95, Abs. 2, S.3 SGB IX hinweisen. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an Vorstellungsgesprächen teil. Ferner gilt § 96, Abs. 4 SGB IX: Das mit zweithöchster Stimmzahl stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist genauso freizustellen, wie die Vertrauensperson selbst. Für diese gilt § 96, Abs. 1 SGB IX. Es sind andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber und untereinander möglich. Der Stellvertreter ist immer dann freizustellen (unter Fortzahlung seines Lohnes natürlich) bei a) ständiger Heranziehung nach § 95 SGB IX, b) häufiger Vertretung der Vertrauensperson wegen längerer Abwesenheit und c) bei zu erwartendem Nachrücken in absehbarer Zeit. Bei Dir liegt der Fall so, dass Du die Termine alleine nicht schaffen kannst, ohne Deine Arbeit zu vernachlässigen, so dass Dein Vertreter für Dich unterstützend einspringt, oder? Meines Erachtens hat der Arbeitgeber nciht vorzuschreiben, welches Gremiummitgleid (Vertreter oder Vertrauensperson) zum Termin kommt. Es dürfen meines Erachtens nur nicht beide gleichzeitig da sein, weil dies nach dem Gesetz hier nicht erforderlich ist (bei Schulungen u.U. schon mal). Die Vertrauensperson und der Vertreter dürfen sich untereinander absprechen, wie sie welche Termine getrennt wahrnehmen und teilen dies dem Arbeitegeber vorher mit. Nicht einfach nur so hingehen, wie man denkt, das geht meist schief. Falls die Freistellung jedes mal neu beantragt werden muss, muss der Termin so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass man die Möglichkeit hat, das vorab abzusprechen (so wie ein Betreibsrat z.B. Entsendebeschlüsse für bestimmte Dinge machen muss, bevor er Leute zu einer z.B. Schulung anmelden darf). Der Arbeitgeber soll ja seine Bedenken äußern können, wenn er meint, dass die Arbeit leidet. Dann muss man da nochmal vorab drüber reden. das setzt aber voraus, das einem der Arbeitgeber die Termine so rechtzeitig mitteilt, dass man diese Diskussionsmöglichkeit vorher noch hat. Vorabinfo immer vor dem Betriebsrat (s. § 95, Abs. 2 SGB IX) außer in superdringenden Fällen, dann zeitgleich möglich, aber NIE später als der Betriebsrat. Bitte Freistellung ausdrücklich immer schriftlich vom Arbeitgeber fordern und wenn sich -wie hier- kurzfristig was ändert, das schriftlcih mitteilen und neue Freistellung abwarten. Sonst eben nicht hingehen und dann aussetzen, weil man nicht ordungsgemäß beteiligt wurde (§ 95, Abs. 2, S.1 SGB IX). Dann muss der termin meines Erachtens wiederholt werden. Beim nächsten Mal merkt dann der Chef hoffentlich, dass er sich nur Mehrarbeit gemacht hat.
Gruß Ola


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