Freistellung von stellvertretenden Mitgliedern (Freistellung)

Heinrich, Friday, 08.05.2015, 18:24 (vor 3283 Tagen) @ ferluipear

Hallo,

wie schon erwähnt, einzig die SBV teilt ihre Arbeit ein. Die SBV unterliegt im Mandat nicht dem Direktionsrecht des AG oder ggf BR. Das Vorgehen hier des AG stellt die Mandatsbehinderung dar. Man kann hier also den Rechtsweg via Anwalt und Beschlussverfahren gehen.

Der Stelli kommt nur im Falle der Verhinderung der VPSchwb ins Mandat. Finden aber 2 Gespräche bzw Termine zeitgleich statt, wäre hier ein Fall der Verhinderung und den einen Termin nimmt dann die VPSchwb und einen der Stelli war.


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