Einblick alle Dienstpläne (AGG)
Hallo
Dienstpläne unterliegen der Mitbestimmung des BR bzw PR. BetrVG § 87
Die SBV ist gem. § 95 SGB IX zu beteiligen, aber nur bei Schwbs und Gleichgestellten. Auch nur bei diesen, für diese besteht das Recht der Einsicht.
Datenschutz greift nicht, wie bei allen Themen der Mitbestimmung bzw § 95 SGB IX. Der BR und die SBV gelten nicht als Dritte.