Mehrarbeit auf Ausstellungen (Allgemeines)
Hallo Pernille,
das Recht auf Verweigerung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX ist ein Individualrecht. Das bedeutet, daß es vom sbM selbst geltend gemacht werden muß - im Übrigen ohne Angabe von Gründen.
Die SBV ist kein Vormund - auch kein wohlmeinender. Deswegen kann sie genausowenig wie der BR sbM von Vorneherein von Mehrarbeit ausschließen oder aber das Recht auf Verweigerung nach § 124 aushebeln. Für beides gibt es kein Mandat der Interessenvertretungen.
Macht ein sbM selbst nicht vom Recht auf Verweigerung von Mehrarbeit Gebrauch, soll (und muß) der sbM im selben Umfang wie die anderen AN herangezogen werden.
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&Tschüß
Wolfgang