Ausgleichsabgabe Praktikanten (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 06.07.2015, 12:22 (vor 4126 Tagen) @ bastianw

Hallo,

es kommt nicht darauf an, wie man ein Beschäftigungsverhältnis nennt, sondern was es tatsächlich darstellt.

Sofern eine "Praktikanten"tätigkeit nicht ausdrücklich verpflichtender Bestandteil einer Ausbildung (und im entsprechenden Ausbildungsplan vorgesehen)ist, reden wir grundsätzlich über einen "normalen" AN mit (ggfs.) einem "normalen" Arbeitsvertrag (ggfs. befristet) und mit "normalen" AN-Ansprüchen bei Entlohnung, Urlaub, AU etc.
Dies bedeutet, daß der "Praktikant" dann Anspruch mindestens auf Entlohnung nach MiLoG hat bzw. nach tariflicher Bezahlung, wenn Tarifbindung besteht.
Und natürlich wird so ein "Praktikant" angerechnet, wenn der entsprechende Beschäftigungsumfang vorliegt.

Darauf haben im geschilderten Fall BR und SBV gemeinsam zu achten.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion