Habe ich die richtige Infos an AG gegeben bezügl AfA (Umgang mit Arbeitgeber)

Pernille, Tuesday, 07.07.2015, 16:43 (vor 4126 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich hatte gerade mein erstes Gespräch mit dem AG. Ich dachte ich konnte den 95§ auswendig. Jetzt befürchte ich, dass ich etwas falsches gesagt habe.
Ich sagte ihm, er ist verantwortlich, dass er freie Stellen an die Agentur für Arbeit meldet. Ist das so? Oder muss ich das machen?

Wenn er das nicht machen muss, wie kann ich dann meinen Fehler korrigieren ohne Gesichtsverlust. Ich muss es nämlich schriftlich machen.

Im anderen Thread werde ich darüber berichten, wie es lief (sehr negativ von deren Seite), nun will ich diese Fehler korrigieren, wenn ich was falsches gesagt habe.

Habe ich die richtige Infos an AG gegeben bezügl AfA

Heinrich, Tuesday, 07.07.2015, 19:52 (vor 4126 Tagen) @ Pernille

Hallo,

es hilft doch immer wieder, wenn man einfach mal ins Gesetz schaut. Hier bei dieser Frage aber nicht in den § 95 SGB IX sondern den § 81 Abs. 1 SGB IX.

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf.

Hier auch einfach einmal unter A-Z alles was dort unter "E" und Einstellung zu finden ist.

Zum Beispiel auch, weil wichtig hier:

Rechtliche Möglichkeiten zur Einstellung schwerbehinderter Menschen

Beispiel für die Wichtigkeit der Zusammenarbeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
www.schwbv.de/einstellung.html

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist nach § 81 SGB IX verpflichtet, die Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu prüfen. Insbesondere sollen beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden. Dabei ist frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen.
Über diese Vermittlungsvorschläge und vorliegenden Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.


Übrigens, wichtig für die Umsetzung der Rechte der Schwbs ist der § 81 Abs 4 ff

Noch folgender Hinweis:
Gerade wenn man neu und auch die 1 SBV im Betrieb ist, sollte man vor Gesprächen mit dem AG sich erst informieren und sicher machen in den Aussagen. Denn wenn ein AG hier schnell feststellt, dass die SBV unwissend ist, hat man es weiterhin schwer. Gilt übrigens auch für die Gespräche mit dem BR und dem Beauftragten für die Belange der Schwerbehinderten des AG § 98 SGB IX.. Also in der BR Sitzung das Ganze erst einmal langsam angehen. Auch beachten, die SBV hat ein beratendes Teilnahmerecht in den BR Gremien, mehr nicht.

Habe ich die richtige Infos an AG gegeben bezügl AfA

andale, Tuesday, 01.09.2015, 08:22 (vor 4070 Tagen) @ Pernille

Hallo Pernille,

du hast alles richtig gemacht, wie es das Gesetz auch aussagt.

Jetzt ist der AG erst mal in der Pflicht.

Gruß Andale

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