notwendige Unterrichtung der SbV - § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX (Lektüre / Gesetze)

Jule, Brandenburg, Thursday, 06.08.2015, 20:06 (vor 3186 Tagen)

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ich habe eine Frage zu der ich in allen mir bekannten Kommentierungen leider nichts gefunden habe. :-(

SACHVERHALT: Eine Mitarbeiterin hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nun wurde ihr mitgeteilt, dass dem AG ein Fehler bei der Ausfertigung unterlaufen ist. Der AG möchte nunmehr gern den aktuell unterschriebenen Vertrag "zurückhaben" und würde den korrekten Vertrag zur Unterschrift aushändigen. Für den Fall, das an dem Vertrag seitens der Kollegin festgehalten wird, soll eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB erfolgen. Die Fristen wären seitens des AG´s gewahrt.

FRAGE: Weder das Integrationsamt noch der PR sind zu beteiligen. Das Integrationsamt teilte auf Nachfrage mit, da es sich um ein Zivilrechtliches Verfahren handelt, besteht keine Beteiligungspflicht. Auch der PR ist laut Kommentierung bei Anfechtungen nicht zu beteiligen. Zu einer evtl. Beteiligungspflicht der SbV habe ich nichts gefunden.

Für Eure Hinweise und Anregungen wäre ich dankbar. Ein herzlichen Dank im Voraus! ✿

--
Herzliche Grüße

Jule


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